Urlaub: Anspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, hindert dies weder die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch berechtigt es den Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG
Eine Arbeitnehmerin war seit 2002 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und hatte vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Als sie danach die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2011 verlangte, wies der Arbeitgeber diese Forderung zurück. Nachdem eine entsprechende Klage zunächst vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen wurde, gab das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Arbeitnehmerin Recht. Diese Rechtsauffassung wurde nun auch durch das BAG bestätigt (Urteil vom 6. Mai 2014, Aktenzeichen: 9 AZR 678/12). Die obersten Arbeitsrichter stellten klar, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG „unabdingbar“ sei.
§ 1 Bundesurlaubsgesetz: Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Seine Entstehung erfordere „nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit“. Das gilt aus Sicht der BAG-Richter auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter ruht. Insofern sei der Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Einzige Ausnahmen von diesem Grundsatz seien spezialgesetzliche Regelungen, die dem Arbeitgeber explizit eine Kürzung erlauben, zum Beispiel bei Elternzeit gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes.
VAA-Praxistipp
Ruht ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung (zum Beispiel während eines "Sabbaticals" oder einer unbezahlten Freistellung), entsteht dennoch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, den der Arbeitgeber nicht kürzen darf.