Urlaub: Anspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, hindert dies weder die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch berechtigt es den Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG

Seine Entstehung erfordere „nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit“. Das gilt aus Sicht der BAG-Richter auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter ruht. Insofern sei der Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Einzige Ausnahmen von diesem Grundsatz seien spezialgesetzliche Regelungen, die dem Arbeitgeber explizit eine Kürzung erlauben, zum Beispiel bei Elternzeit gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes.

VAA-Praxistipp

Ruht ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung  (zum Beispiel während eines "Sabbaticals" oder einer unbezahlten Freistellung), entsteht dennoch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, den der Arbeitgeber nicht kürzen darf.

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