Öffentliche Verkehrsmittel: Was gilt für die Pendlerpauschale?

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Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt auch bei der Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel, entschied kürzlich das Finanzgericht Münster. Geklagt hatte dort ein Arbeitnehmer, der für den Weg zu seiner 130 Kilometer entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten Pkw, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn benutzte. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 Euro begrenzte. Daneben forderte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Sein Argument: Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die U-Bahn jedoch nicht, da es der Meinung war, mehrere öffentliche Verkehrsmittel seien einheitlich zu behandeln.

Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamts: Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro greife für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen Pkw zurückgelegt werden, präzisierten die Richter. Dies gelte unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken (privater Pkw einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits) differenziere (Finanzgericht Münster vom 2. April 2014, 11 K 2574/12).

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