Steuertipp: Zeitvorteil bei längerem Arbeitsweg?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Grundsätzlich gibt es die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Wird also weiter gefahren, um insgesamt kürzer unterwegs zu sein, wirkt sich das positiv auf die Werbungskosten aus.

Der Bundesfinanzhof hat in den oben genannten Fällen von November 2011 entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten dabei nicht immer erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen, wie zum Beispiel die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln. Eine Straßenverbindung kann also auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Im Fall mit dem Aktenzeichen VI R 46/10 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

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