Steuertipp: Zeitvorteil bei längerem Arbeitsweg?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer nicht die kürzeste Strecke für den Weg zur Arbeit wählt, muss dem Finanzamt nachweisen, dass es sich bei der stattdessen gewählten Route tatsächlich um eine verkehrsgünstigere Strecke handelt. Einem Kläger vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist das nicht gelungen.
Der betroffene Kläger konnte seine Arbeitsstelle auf zwei Wegen erreichen: Entweder über die Autobahn, was von den Kilometern her weiter war, oder durch die Stadt, wobei er weniger Kilometer zurücklegen musste. Er entschied sich für die Autobahn und machte dementsprechend in seiner Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Entfernungspauschale für die längere Strecke geltend.
Das Finanzamt erkannte jedoch nur die kürzere Strecke an und bekam vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht. Denn der Kläger hatte nicht nachgewiesen, dass die von ihm gewählte Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger ist. Zwar ist es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 16. November 2011, Aktenzeichen: VI R 19/11 und VI R 46/10) nicht mehr erforderlich, dass die Zeitersparnis bei der Alternativ-Strecke mindestens 20 Minuten beträgt – aber irgendeinen Vorteil muss die Strecke auch heute noch haben.
Im entschiedenen Fall konnte der Kläger keine Zeitersparnis nachweisen. Da die Richter zudem auch keine objektiven und allgemeingültigen Vorteile für die vom Kläger gewählte Route erkennen konnten, gewährten auch sie nur die Pendlerpauschale für die kürzere Strecke (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2013, Aktenzeichen: 4 K 1810/11).
Grundsätzlich gibt es die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Wird also weiter gefahren, um insgesamt kürzer unterwegs zu sein, wirkt sich das positiv auf die Werbungskosten aus.
Der Bundesfinanzhof hat in den oben genannten Fällen von November 2011 entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten dabei nicht immer erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen, wie zum Beispiel die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln. Eine Straßenverbindung kann also auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Im Fall mit dem Aktenzeichen VI R 46/10 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
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