Kündigung: ohne Enddatum ausreichend bestimmt?
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss der Empfänger erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass dafür ein Hinweis im Kündigungsschreiben auf die maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen ausrei
Einer Arbeitnehmerin war im Zuge eines Insolvenzverfahrens am 3. Mai 2010 eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen worden. Im Kündigungsschreiben wurde aufgeführt, welchen Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 Insolvenzordnung eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt.
Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung wegen des fehlenden Enddatums für unwirksam und klagte vor dem Arbeitsgericht. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin recht.
Insolvenzordnung
§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Berufung die Klage der Arbeitnehmerin nun abgewiesen (Urteil vom 20. Juni 2013, Aktenzeichen: 6 AZR 805/11). Es entschied, dass auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen ausreichend sein kann, wenn der Empfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Durch den Hinweis auf § 113 Insolvenzordnung habe die Arbeitnehmerin dem Kündigungsschreiben entnehmen können, dass ihr der Insolvenzverwalter mit der Höchstfrist von drei Monaten kündigen wollte und ihr Arbeitsverhältnis zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung sei also ausreichend bestimmt und somit wirksam gewesen.
VAA-Praxistipp
Die Situation, dass ein Arbeitgeber in einer Kündigung keinen Endtermin nennt, wurde vom BAG im nun entschiedenen Fall erstmals beurteilt. Die Erfurter Richter sind dabei ihrer bisherigen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei Angabe einer zu kurzen Kündigungsfrist im Regelfall angenommen werden kann, dass der Arbeitgeber fristwahrend mit der zulässigen Frist kündigen wollte. Fehlt der Endtermin völlig, muss für den Arbeitnehmer dennoch aus dem Wortlaut oder anderen Umständen erkennbar sein, welche Frist der Arbeitgeber für das Ende des Arbeitsverhältnisses setzen wollte. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.