Kündigung: ohne Enddatum ausreichend bestimmt?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss der Empfänger erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass dafür ein Hinweis im Kündigungsschreiben auf die maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen ausrei

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Berufung die Klage der Arbeitnehmerin nun abgewiesen (Urteil vom 20. Juni 2013, Aktenzeichen: 6 AZR 805/11). Es entschied, dass auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen ausreichend sein kann, wenn der Empfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Durch den Hinweis auf § 113 Insolvenzordnung habe die Arbeitnehmerin dem Kündigungsschreiben entnehmen können, dass ihr der Insolvenzverwalter mit der Höchstfrist von drei Monaten kündigen wollte und ihr Arbeitsverhältnis zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung sei also ausreichend bestimmt und somit wirksam gewesen.

VAA-Praxistipp

Die Situation, dass ein Arbeitgeber in einer Kündigung keinen Endtermin nennt, wurde vom BAG im nun entschiedenen Fall erstmals beurteilt. Die Erfurter Richter sind dabei ihrer bisherigen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei Angabe einer zu kurzen Kündigungsfrist im Regelfall angenommen werden kann, dass der Arbeitgeber fristwahrend mit der zulässigen Frist kündigen wollte. Fehlt der Endtermin völlig, muss für den Arbeitnehmer dennoch aus dem Wortlaut oder anderen Umständen erkennbar sein, welche Frist der Arbeitgeber für das Ende des Arbeitsverhältnisses setzen wollte. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: