Pensionskassenrente: BAG gibt VAA-Mitglied recht

Arbeitgeber müssen Leistungsherabsetzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) ausgleichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.06.2012 entschieden und damit die persönliche Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine von ihm zuge

Es sei sozusagen in der Zusage enthalten, so dass die Zusage jedenfalls erfüllt werde – auch im Falle der Leistungsherabsetzung. Mit anderen Worten: Es gebe keine Diskrepanz zwischen Zusage und Leistung, so dass auch keine Haftung des Arbeitgebers gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG in Betracht komme.

VAA Newsletter: Was hat das BAG zu dieser Argumentation gesagt?

Axler: Das BAG hat – wie zuvor auch schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und das Hessische Landesarbeitsgericht – ausgeführt, dass das Leistungsherabsetzungsrecht der Pensionskasse, welches in der Satzung verankert ist, nicht Gegenstand der Zusage des Arbeitgebers ist, auch wenn die Zusage eine dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse enthält. Die Inbezugnahme erstreckt sich nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Leistungen herabzusetzen.

VAA Newsletter: Wie beurteilen Sie die Entscheidung des BAG?

Axler: Die Rechtsauffassung des BAG ist folgerichtig. Das Betriebsrentengesetz schützt die Anwartschaften des Arbeitnehmers. Es besteht in diesem Bereich keine absolute Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber haftet nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG im Falle von mittelbaren Durchführungswegen wie Pensionskassenzusagen genauso, als hätte er eine unmittelbare Zusage in Form einer Firmenrente erteilt. Auch bei einer unmittelbaren Zusage der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber die Leistungen an die Rentner nicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kürzen. Einen Widerrufsvorbehalt in Form eines solchen Leistungsherabsetzungsrechts könnte er nicht wirksam in seiner Versorgungszusage vereinbaren. Da § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG die mittelbaren Durchführungswege der unmittelbaren Zusage gleichstellen will, kann dem Arbeitgeber ein solches Leistungsherabsetzungsrecht erst recht nicht zustehen, wenn ein von ihm ausgewählter mittelbarer Träger wie die Pensionskasse in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Das vollständige Interview mit Dr. Ingeborg Axler erscheint in der August-Ausgabe des VAA Magazins.

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