Grundsteuererlass: Neuregelung ist verfassungsgemäß

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Die umständliche Berechnung fällt weg – die Grundsteuer wird bei einer um mehr als 50-prozentigen Mietminderung in Höhe von 25 Prozent erlassen. Wenn gar kein Rohertrag erzielt wird, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.

Gestaltungsspielraum nicht überschritten

Der BFH hat jetzt entschieden, dass der Gesetzgeber die zurzeit angewendete Neuregelung treffen durfte und den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Das bedeutet: Die Regelung darf angewendet werden, und zwar rückwirkend ab 2008 (BFH-Urteil vom 18.04.2012, II R 36/10).

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