Grundsteuererlass: Neuregelung ist verfassungsgemäß
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 verfassungsgemäß ist. Auch die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bis zum 31.12.2007 galt, dass die Grundsteuer bereits dann zum Teil erlassen wird, wenn der tatsächliche Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 Prozent niedriger war als der normale Rohertrag. Diese Mindereinnahmen durfte der Steuerschuldner nicht zu vertreten haben. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Grundsteuer zum Teil erlassen. Für die Berechnung des Teilerlasses nutzte man dabei folgende Formel: Die Grundsteuer wird in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entspricht, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.
Neuregelung ab 2008
Die ab dem Jahr 2008 geltende Regelung ist strenger: Ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer besteht jetzt erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 Prozent niedriger als der normale Rohertrag ist.
Die umständliche Berechnung fällt weg – die Grundsteuer wird bei einer um mehr als 50-prozentigen Mietminderung in Höhe von 25 Prozent erlassen. Wenn gar kein Rohertrag erzielt wird, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.
Gestaltungsspielraum nicht überschritten
Der BFH hat jetzt entschieden, dass der Gesetzgeber die zurzeit angewendete Neuregelung treffen durfte und den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Das bedeutet: Die Regelung darf angewendet werden, und zwar rückwirkend ab 2008 (BFH-Urteil vom 18.04.2012, II R 36/10).
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