Arbeitszeitguthaben: Kürzung muss vereinbart sein

Arbeitszeitkonten dürfen nur durch den Arbeitgeber mit Minusstunden belastet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Für einen wirksamen Eingriff müsse die Vereinbarung, die der Führung des Arbeitszeitkontos zu Grunde liegt, dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, Arbeitsstunden zu streichen. Da eine solche Möglichkeit weder im Tarifvertrag noch in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung vereinbart worden war, konnte der Arbeitgeber aus Sicht des BAG keine wirksame Kürzung des Zeitguthabens vornehmen.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat in seinem Urteil betont, dass willkürliche Änderungen des Arbeitgebers an einem Arbeitszeitkonto nicht zulässig sind, sondern entsprechende Möglichkeiten vorab vereinbart werden müssen. Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das Gericht den Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos bejaht, wenn das Konto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt. In ihrem aktuellen Urteil stellen die Richter klar, dass dieser Anspruch grundsätzlich besteht, auch wenn das Konto nicht für den Vergütungsanspruch maßgeblich ist.

Kein Feilschen mehr um den Bonus?
In einer weiteren Entscheidung hat sich das BAG mit Sonderzahlungen beschäftigt, die erbrachte Arbeitsleistungen honorieren und zugleich das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag voraussetzen. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe des VAA Newsletters.

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