Steuertipp: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) sind nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden.
Es gilt lediglich folgende Einschränkung: Beiträge für künftige Jahre sind im Zahlungsjahr abziehbar, soweit sie das 2,5-Fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Einkommenssteuergesetz).
Erhebliche Ersparnis möglich
Wer die Möglichkeit hat, die Zahlung der Krankenkassenbeiträge selbst zu bestimmen, kann also bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags im Voraus für zukünftige Jahre Beiträge zahlen und dadurch gegebenenfalls erheblich Steuern sparen:
• So können Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagert werden, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Abfindungszahlung. Falls die Fünftelregelung zum Ansatz kommt, kann zusätzlich vom Multiplikatoreffekt profitiert werden.
• Durch Vorauszahlung und damit Zusammenballung der Beiträge zur Basisabsicherung in ein Jahr wird nur in diesem Jahr bei der neuen Berechnungsmethode der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen "verbraucht". Dadurch können in einem anderen Jahr weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden. Diese weiteren Vorsorgeaufwendungen bringen ohne Vorauszahlung häufig keine Steuerentlastung, weil der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft ist.
Achtung: Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist sehr komplex. Die Berechnung ist individuell verschieden und es gibt zwei Berechnungsmethoden.
Bei vielen Steuerzahlern mit eher geringen Beiträgen kommt es durch die Vorauszahlung nicht zu einer (so hohen) Steuerersparnis. Bei den meisten Rentnern und Pensionären ist die alte Berechnungsmethode günstiger. Hier spielt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen keine Rolle.
Zunächst sollte geklärt werden, ob die jeweilige Krankenkasse Vorauszahlungen für künftige Jahre akzeptiert und welche Folgen das hat. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner etwa haben diese Möglichkeit nicht, da der Arbeitgeber beziehungsweise der Rentenversicherungsträger die Beiträge abführt.
Akzeptiert die Krankenkasse die Vorauszahlung, kann konkret für jeden Fall berechnet werden, welche Steuerersparnis dadurch möglich ist.
Noch nicht abschließend geregelt ist unseres Erachtens, wie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu berechnen sind, wenn in einem Jahr die gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung geringer sind als die Beitragsrückerstattung und / oder die erhaltenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse.
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