Steuertipp: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Achtung: Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist sehr komplex. Die Berechnung ist individuell verschieden und es gibt zwei Berechnungsmethoden.

Bei vielen Steuerzahlern mit eher geringen Beiträgen kommt es durch die Vorauszahlung nicht zu einer (so hohen) Steuerersparnis. Bei den meisten Rentnern und Pensionären ist die alte Berechnungsmethode günstiger. Hier spielt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen keine Rolle.

Zunächst sollte geklärt werden, ob die jeweilige Krankenkasse Vorauszahlungen für künftige Jahre akzeptiert und welche Folgen das hat. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner etwa haben diese Möglichkeit nicht, da der Arbeitgeber beziehungsweise der Rentenversicherungsträger die Beiträge abführt.

Akzeptiert die Krankenkasse die Vorauszahlung, kann konkret für jeden Fall berechnet werden, welche Steuerersparnis dadurch möglich ist.

Noch nicht abschließend geregelt ist unseres Erachtens, wie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu berechnen sind, wenn in einem Jahr die gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung geringer sind als die Beitragsrückerstattung und / oder die erhaltenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse. 

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