Betriebsrente: Keine Nullrunde trotz Krisenjahr

Ein schlechtes Jahresergebnis darf nicht zu einer Nullrunde bei der Betriebsrentenanpassung führen. Entscheidend ist die künftige Geschäftsentwicklung. Das hat das Arbeitsgereicht Berlin entschieden.

Das Arbeitsgericht Berlin gab in seinem Urteil vom 27.09.2010 (Geschäftszeichen 19 Ca 7694/10) dem Betriebsrenter recht. Es verwies auf § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und betonte, dass die Vergangenheit bei der Beurteilung der Geschäftsentwicklung nur Anhaltspunkte für eine zukunftsbezogene Betrachtung bieten könne. Insbesondere sei das Wirtschaftskrisenjahr 2008 dabei nicht entscheidungserheblich. Es habe sich erkennbar um eine krisenhafte Zuspitzung gehandelt, deren Fortsetzung oder Wiederholung nach den eigenen Prognosen der Bank nicht zu befürchten war. Angesichts der Gewinnerwartungen sei eine Betriebsrentenerhhöhung deshalb geradezu geboten.

VAA-Praxistipp

Unternehmen müssen ihre Betriebsrentenzahlungen gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre daraufhin prüfen, ob diese anzupassen sind. Dabei ist laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu berücksichtigen, inwieweit die Erträge des Unternehmens für die Substanzerhaltung, die Arbeitsplatzsicherung und die Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit heranzuziehen sind. Wenn es nicht möglich ist, die Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens aufzubringen, kann diese gegebenenfalls entfallen.

 

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