Betriebsrente: Keine Nullrunde trotz Krisenjahr
Ein schlechtes Jahresergebnis darf nicht zu einer Nullrunde bei der Betriebsrentenanpassung führen. Entscheidend ist die künftige Geschäftsentwicklung. Das hat das Arbeitsgereicht Berlin entschieden.
Ein ehemaliger Angestellter einer Bank hatte seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Betriebsrente bezogen. Diese war regelmäßig angepasst worden.
Im Januar 2010 teilte ihm die Bank mit, dass die Rente aus wirtschaftlichen Gründen zum 1. Januar 2010 nicht angepasst werde. Dagegen klagte der Betriebsrenter. Er beansprruchte eine Rentenerhöhung von sechs Prozent und berief sich auf eine Pressemitteilung der Bank vom Mai 2010, in der für das erste Halbjahr 2010 ein Überschuss von 1,1 Milliarden Euro ausgewiesen worden war. Die Bank hielt dem entgegen, dass sich ihre wirtschaftliche Lage während des zur Überprüfung anstehenden Zeitraums von 2006 bis 2008 in einer Weise entwickelt habe, die eine Anpassung der Betriebsrente nicht vertretbar erscheinen lasse. Dabei fiel insbesondere das Wirtschaftskrisenjahr 2008 ins Gewicht, in dem die Bank ein Negativergebnis von 1,1 Millionen Euro erwirtschaftet hatte.
§ 16 BetrAVG – Anpassungsprüfungsplicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht Berlin gab in seinem Urteil vom 27.09.2010 (Geschäftszeichen 19 Ca 7694/10) dem Betriebsrenter recht. Es verwies auf § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und betonte, dass die Vergangenheit bei der Beurteilung der Geschäftsentwicklung nur Anhaltspunkte für eine zukunftsbezogene Betrachtung bieten könne. Insbesondere sei das Wirtschaftskrisenjahr 2008 dabei nicht entscheidungserheblich. Es habe sich erkennbar um eine krisenhafte Zuspitzung gehandelt, deren Fortsetzung oder Wiederholung nach den eigenen Prognosen der Bank nicht zu befürchten war. Angesichts der Gewinnerwartungen sei eine Betriebsrentenerhhöhung deshalb geradezu geboten.
VAA-Praxistipp
Unternehmen müssen ihre Betriebsrentenzahlungen gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre daraufhin prüfen, ob diese anzupassen sind. Dabei ist laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu berücksichtigen, inwieweit die Erträge des Unternehmens für die Substanzerhaltung, die Arbeitsplatzsicherung und die Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit heranzuziehen sind. Wenn es nicht möglich ist, die Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens aufzubringen, kann diese gegebenenfalls entfallen.