Hohe Zinsen machen Rentnergesellschaften billig
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wirkt sich auf Rentnergesellschaften aus.
In Unternehmen, in denen die Gründung einer so genannten Rentnergesellschaft erwogen wird, ist die Sicherheit der Altersvorsorge für die Arbeitnehmer in Zukunft unter Umständen geringer als bisher. Die Kapitalausstattung von Rentnergesellschaften unterliegt mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) neuen Anforderungen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) muss ein Arbeitgeber auch dann für Zusagen auf betriebliche Altersvorsorgeleistungen einstehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Im März 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (Urteil vom 11.03.2008, AZR 358/06), dass Unternehmen ihre Versorgungsverbindlichkeiten zwar auf einen externen Träger (Rentnergesellschaft) übertragen können. Zugleich stellte das BAG aber hohe Anforderungen an eine solche Ausgliederung. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Rentnergesellschaft mit genügend Kapital auszustatten, um die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge zu sichern. Andernfalls mache er sich gegenüber den Versorgungsberechtigten schadensersatzpflichtig.
Die Kapitalausstattung muss demnach so hoch sein, dass die Rentnergesellschaft sowohl die laufenden Betriebsrenten als auch die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen finanzieren kann. Das BAG gab insbesondere vor, dass die Verzinsung, die für die Ermittlung der notwendigen Kapitalhöhe zu Grunde gelegt wird, nach den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen des § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) festzulegen ist. Je höher dieser Zinssatz angesetzt wird, desto geringer muss die Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft ausfallen. Zum damaligen Zeitpunkt ergab sich für die Verzinsung nach den Grundsätzen des § 253 HGB eine Bandbreite von drei bis sechs Prozent. Das BAG entschied, dass die Untergrenze von drei Prozent zu Grunde zu legen sei, weil bei Versorgungsverbindlichkeiten das Prinzip der gesteigerten Vorsicht gelte.
Auswirkungen des BilMoG
Am 26. März 2009 hat der Deutsche Bundestag das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) verabschiedet. Durch das BilMoG wurden unter anderem die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen des § 253 HGB neu gefasst. Die neue Regelung sieht vor, dass Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst werden müssen.
§ 253 HGB Abs. 2 HGB neuer Fassung
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.
Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. (…)
Es handelt sich also um einen am jeweiligen Bilanzstichtag fest zu definierenden Zinssatz. Ein Bewertungsspielraum und damit die Möglichkeit, dem besonderen Vorsichtsgebot Rechnung zu tragen, besteht nicht mehr. Dies würde die Anforderungen an die Ausstattung einer Rentnergesellschaft reduzieren, wenn - wie momentan der Fall - der gesetzlich definierte Zinssatz höher liegt, als die bislang maßgeblichen drei Prozent.
VAA Praxis-Tipp:
Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung „eine gewisse Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards“ erreichen. Es bleibt abzuwarten, ob die verringerten Anforderungen die Gründung neuer Rentnergesellschaften nach sich ziehen wird. Arbeitgeber sollten die Entscheidung, ihre Versorgungsverbindlichkeiten auszugliedern, auch in Zukunft verantwortungsvoll treffen.