Rückzahlung von Weiterbildungskosten: Transparenz geboten
Arbeitnehmer können verpflichtet sein, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber getragene Weiterbildungskosten zurückzuzahlen. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie der Transparenzkontrolle nach § 307 Absatz 1 Sa
Ein Arbeitnehmer hatte zwischen 2006 und 2008 erfolgreich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, für die der Arbeitgeber die Kosten übernommen hatte. Als der Arbeitnehmer Ende 2010 das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendete, forderte der Arbeitgeber entsprechend einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag die Rückzahlung von einem Drittel der Weiterbildungskosten. Die Forderung des Arbeitgebers erstreckte sich neben den Gebühren für die Weiterbildung auch auf die Entgeltfortzahlungskosten für die Weiterbildungszeit. Als der Arbeitnehmer die Rückzahlung der Kosten verweigerte, reichte der Arbeitgeber Klage vor dem Arbeitsgericht ein und bekam Recht. Im Berufungsverfahren wies das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage des Arbeitgebers hingegen ab. Es schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers an, der in der Nebenabrede eine allgemeine Geschäftsbedingung sah, die ihn wegen ihrer mangelnden Transparenz unangemessen benachteilige. Diese LAG-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 6. August 2013, Aktenzeichen: 9 AZR 442/12).
Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt nach Auffassung der BAG-Richter ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere dann vor, wenn die Klausel dem Arbeitgeber vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. So sei die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, ebenso erforderlich wie die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben war, wies das BAG die Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers zurück.
VAA-Praxistipp
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Transparenzkontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Sie liegen für Arbeitnehmer bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber eine vorformulierte Klausel nutzt.