Rückzahlung von Weiterbildungskosten: Transparenz geboten

Arbeitnehmer können verpflichtet sein, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber getragene Weiterbildungskosten zurückzuzahlen. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie der Transparenzkontrolle nach § 307 Absatz 1 Sa

Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt nach Auffassung der BAG-Richter ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere dann vor, wenn die Klausel dem Arbeitgeber vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. So sei die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, ebenso erforderlich wie die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben war, wies das BAG die Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers zurück.

VAA-Praxistipp

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Transparenzkontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Sie liegen für Arbeitnehmer bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber eine vorformulierte Klausel nutzt.

 

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