Abgelehnte Bewerbung: kein Auskunftsanspruch

Wer sich erfolglos auf eine Stelle beworben hat, kann vom Arbeitgeber keine Auskunft darüber verlangen, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Weigerung des Arbeitgebers, einem Bewerber Auskunft über die Stellenbesetzung zu erteilen, ist demnach ohne Weiteres kein Indiz für eine Diskriminierung.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

VAA-Praxistipp

Eine Diskriminierung in einem Bewerbungsverfahren nachzuweisen ist für Stellenbewerber in der Regel schwierig, weil sie keinen Einblick in das Entscheidungsverfahren bekommen. Die Beweislastumkehr nach § 22 AGG senkt diese Hürde ab. Ein Indiz, das auf eine Diskriminierung hindeuten und so zu einer Beweislastumkehr führen kann, ist beispielsweise eine nicht geschlechts- oder altersneutrale Stellenausschreibung. Mit seinem Urteil hat das BAG nun klargestellt, dass der bloße Hinweis darauf, Träger der im § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale zu sein, weder ein Indiz für eine Diskriminierung darstellt noch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber begründet.

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