Rentenversicherungspflicht: DRV ändert Befreiungspraxis

Mitglieder der sogenannten verkammerten Berufe – dazu gehören Apotheker, Mediziner, Architekten und Juristen – sind verpflichtet, Beiträge an das jeweilige Versorgungswerk ihres Berufsstandes abzuführen und erhalten dafür entsprechende Rentenanwartschafte

Außerdem beschreibt die Mitteilung die Vorgehensweise bei Beschäftigungen, die vor diesem Stichtag aufgenommen wurden. Besonders bedeutsam sind die Aussagen über Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit zwar für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren, in der Zwischenzeit aber die Beschäftigung gewechselt haben, ohne eine neue Befreiung beantragt zu haben, also nicht im Besitz einer aktuell gültigen Befreiung sind. In diesen Fällen weist die DRV den jeweiligen Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen darauf hin, dass bei der nächsten Betriebsprüfung eine neue Befreiung vorgelegt werden muss.

Als Reaktion auf diese Praxis fordern die Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer nun vermehrt auf, sofort neue Befreiungsanträge zu stellen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, weil der Arbeitnehmer in den letzten Jahren aus Sicht der DRV keine befreiungsfähige Tätigkeit ausgeübt hat, muss der Arbeitgeber für bis zu vier Jahre Beiträge an die Rentenversicherung nachentrichten. Der Verjährungszeitraum wird kalenderjährlich berechnet und umfasst bei einer im Jahr 2014 abgelehnten Befreiung das angefangene Jahr 2014 sowie die Jahre 2010 bis 2013.

VAA-Praxistipp

Wer von seinem Arbeitgeber aufgefordert wird, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu beantragen, sollte dem nachkommen. Gegen negative Bescheide können Arbeitnehmer bei den Sozialgerichten vorgehen. VAA-Mitglieder können dabei die besondere Expertise der VAA-Juristen beim Befreiungsrecht in Anspruch nehmen.

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