Rentenversicherungspflicht: DRV ändert Befreiungspraxis
Mitglieder der sogenannten verkammerten Berufe – dazu gehören Apotheker, Mediziner, Architekten und Juristen – sind verpflichtet, Beiträge an das jeweilige Versorgungswerk ihres Berufsstandes abzuführen und erhalten dafür entsprechende Rentenanwartschafte
Bereits Ende 2011 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Pharmabetrieb festgestellt, dass die dort beschäftigten Apotheker aus ihrer Sicht nicht die für die Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die DRV begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht berechtigende berufsspezifische Beschäftigung nur dann in Betracht kommt, wenn die Approbation als Apotheker objektiv unabdingbare Voraussetzung für die fragliche Tätigkeit ist. Die gerichtliche Auseinandersetzung darüber vor den Sozialgerichten dauert noch an.
Hiervon unabhängig hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen: B 12 R 3/11 R) klargestellt, dass die einmal ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht auf Dauer erfolgt, sondern nur für die jeweilige Tätigkeit gilt, für die sie beantragt wurde. Bei jedem Wechsel der Tätigkeit ist daher ein neuer Befreiungsantrag bei der DRV zu stellen, wobei der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tätigkeitswechsel gestellt werden muss. Andernfalls ist eine erneute Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam, unabhängig davon, ob die materiellen Befreiungsvoraussetzungen bereits zuvor vorgelegen haben.
Als Umsetzung des BSG-Urteils hat die DRV im Januar 2014 auf ihrer Homepage eine sogenannte „Vertrauensschutzregelung“ veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass für jede nach dem 31. Oktober 2012 neu aufgenommene Beschäftigung ein neuer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden muss.
Außerdem beschreibt die Mitteilung die Vorgehensweise bei Beschäftigungen, die vor diesem Stichtag aufgenommen wurden. Besonders bedeutsam sind die Aussagen über Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit zwar für die Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit befreit worden waren, in der Zwischenzeit aber die Beschäftigung gewechselt haben, ohne eine neue Befreiung beantragt zu haben, also nicht im Besitz einer aktuell gültigen Befreiung sind. In diesen Fällen weist die DRV den jeweiligen Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen darauf hin, dass bei der nächsten Betriebsprüfung eine neue Befreiung vorgelegt werden muss.
Als Reaktion auf diese Praxis fordern die Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer nun vermehrt auf, sofort neue Befreiungsanträge zu stellen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, weil der Arbeitnehmer in den letzten Jahren aus Sicht der DRV keine befreiungsfähige Tätigkeit ausgeübt hat, muss der Arbeitgeber für bis zu vier Jahre Beiträge an die Rentenversicherung nachentrichten. Der Verjährungszeitraum wird kalenderjährlich berechnet und umfasst bei einer im Jahr 2014 abgelehnten Befreiung das angefangene Jahr 2014 sowie die Jahre 2010 bis 2013.
VAA-Praxistipp
Wer von seinem Arbeitgeber aufgefordert wird, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu beantragen, sollte dem nachkommen. Gegen negative Bescheide können Arbeitnehmer bei den Sozialgerichten vorgehen. VAA-Mitglieder können dabei die besondere Expertise der VAA-Juristen beim Befreiungsrecht in Anspruch nehmen.