Steuertipp: Kosten für Kinderbetreuung richtig absetzen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Kindergartenbeiträge sind immer steuerlich abziehbar. Denn für den Abzug von Kinderbetreuungskosten gilt: Berücksichtigt werden Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen. Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten muss gegenüber dem Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Dies geschieht bei der Einkommensteuererklärung auf der "Anlage Kind".

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 "nur" Sonderausgaben. Dies gilt auch, wenn die Kosten wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern anfallen. Dies war von 2006 bis 2011 anders. In diesen Jahren konnten die dafür anfallenden Kosten wie Werbungskosten abgesetzt werden. Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann im Einzelfall schlechter sein als der Abzug wie Werbungskosten. Vor allem gilt dies bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere. Denn für diese gibt es keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Dies ist bei Werbungskosten anders.

Vermutlich wird diese Frage über kurz oder lang beim Bundesfinanzhof landen und möglicherweise sogar erst vom Bundesverfassungsgericht abschließend geklärt. Denn wer arbeiten geht, kann auf Kinderbetreuung angewiesen sein. Dann sind solche Kosten gar nicht zu vermeiden und stehen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit. Folglich wären sie als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bereits während des laufenden Jahres können Eltern ihre Steuerlast mindern. Sie können für die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten bei ihrem Finanzamt einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen. Allerdings muss zusammen mit den anderen beschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen ein Betrag von 600 Euro überschritten werden.

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