Steuertipp: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Liegt eine vorübergehende Auswärtstätigkeit vor, wenn ein Angestellter für mehrere Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft entsendet wird? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf.
Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsendet worden. Er war mit seiner Familie ins Ausland umgezogen, hatte aber seine Wohnung in Deutschland beibehalten. In seiner Steuererklärung machte er die Mietkosten für die Wohnung im Ausland geltend sowie die Fahrtkosten von der Wohnung (im Ausland) zu seiner Arbeitsstätte. Dabei setzte er nicht die Entfernungspauschale an, sondern Reisekosten, was für ihn natürlich steuerlich deutlich vorteilhafter war.
Das Finanzgereicht Düsseldorf widersprach jedoch der Auffassung des Steuerzahlers: Im Hinblick auf die Fahrtaufwendungen sei allein die Entfernungspauschale zu gewähren, nicht jedoch ein Abzug der tatsächlichen Kosten, entschieden die Richter. Bei der ausländischen Tätigkeitsstätte handele es sich nämlich infolge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Auch die Kosten für die Miete der im Ausland bewohnten Wohnung wurden nicht anerkannt. Die Richter erklärten, es habe weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt an den ausländischen Beschäftigungsort verlegt (Finanzgericht Düsseldorf vom 14.01.2013, 11 K 3180/11 E).
Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?
Voraussetzung für eine Auswärtstätigkeit ist, dass ein Arbeitnehmer sowohl außerhalb seiner Wohnung als auch außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung aus oder von der regelmäßigen Arbeitsstätte aus antritt und wie weit der Zielort entfernt ist. Auch eine bestimmte Abwesenheitsdauer ist nicht erforderlich.
Eine Auswärtstätigkeit muss "vorübergehend", also zeitlich befristet oder projektbezogen sein. Seit 2008 gibt es für die Dauer einer Auswärtstätigkeit jedoch keine strenge zeitliche Obergrenze mehr.
Allein durch bloßen Zeitablauf wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte also nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Nicht als Auswärtstätigkeit zählt die berufliche Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte oder in der eigenen Wohnung (zum Beispiel im Home-Office).
Was ist an Auswärtstätigkeiten steuerlich interessant?
Auswärtstätigkeiten werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte (Innentätigkeit).
Innentätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte
Kein Ansatz von Reisekosten:
• Absetzbar sind die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur nach den Regeln der Entfernungspauschale.
• Nicht absetzbar sind Verpflegungspauschbeträge und Reisenebenkosten. Ausnahme: Es liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.
Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte
Absetzbar sind Reisekosten:
• Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten,
• Verpflegungspauschbeträge,
• Übernachtungskosten und
• Reisenebenkosten.
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