Steuertipp: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Allein durch bloßen Zeitablauf wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte also nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Nicht als Auswärtstätigkeit zählt die berufliche Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte oder in der eigenen Wohnung (zum Beispiel im Home-Office).

Was ist an Auswärtstätigkeiten steuerlich interessant?

Auswärtstätigkeiten werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte (Innentätigkeit).

Innentätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte

Kein Ansatz von Reisekosten:

• Absetzbar sind die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur nach den Regeln der Entfernungspauschale.

• Nicht absetzbar sind Verpflegungspauschbeträge und Reisenebenkosten. Ausnahme: Es liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte

Absetzbar sind Reisekosten:

• Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten,

• Verpflegungspauschbeträge,

• Übernachtungskosten und

• Reisenebenkosten.

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