Dienst-Laptop: Datenlöschung nicht strafbar

Arbeitnehmer, die kurz vor ihrem Ausscheiden aus einem Unternehmen Daten von ihrem dienstlichen Laptop löschen, machen sich dadurch nicht strafbar. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Sie verwiesen darauf, dass die Verfügungsbefugnis über Daten grundsätzlich demjenigen zusteht, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gelte in der Regel auch bei der Erstellung von Daten in fremdem Auftrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Demnach hatte der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsbefugnis über die von ihm selbst erhobenen und verarbeiteten Daten auf dem dienstlichen Laptop und durfte diese löschen, ohne sich strafbar zu machen. Das Löschen der Daten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen hatte, fällt ebenfalls nicht unter den Tatbestand des § 303a StGB, da die Originaldateien in ihrem Bestand nicht berührt wurden.

VAA-Praxistipp

Das OLG Nürnberg hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es keinen Ansatzpunkt für eine strafrechtliche Verfolgung eines Arbeitnehmers sieht, der kurz vor seinem Ausscheiden aus einem Unternehmen die Daten auf seinem dienstlichen Laptop löscht. Sollte sich der Arbeitnehmer allerdings zum Beispiel unzulässig Informationen verschafft haben, um selbst einen Geschäftsbetrieb aufzubauen, könnte der Arbeitgeber privatrechtliche Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht gegen ihn geltend machen. Arbeitsrechtlich kann die Datenlöschung natürlich auch untersagt werden.

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