Dienst-Laptop: Datenlöschung nicht strafbar
Arbeitnehmer, die kurz vor ihrem Ausscheiden aus einem Unternehmen Daten von ihrem dienstlichen Laptop löschen, machen sich dadurch nicht strafbar. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Ein Arbeitgeber hatte Strafanzeige gegen einen seiner ehemaligen leitenden Mitarbeiter gestellt, weil dieser kurz vor seinem Ausscheiden aus dem IT-Unternehmen alle auf seinem dienstlichen Laptop befindlichen Daten gelöscht hatte. Laut Arbeitgeber waren darunter sowohl Daten, die der Arbeitnehmer vom Unternehmen erhalten oder sich von diesem beschafft hatte, als auch solche, die der Arbeitnehmer selbst bei der Akquise und Betreuung von Kunden erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den Arbeitnehmer eingestellt, woraufhin der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung im sogenannten Klageerzwingungsverfahren beantragte.
Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) jedoch ab (Entscheidung vom 23. Januar 2013, Aktenzeichen 1 Ws 445/12). Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 303a des Strafgesetzbuches (StGB), der das rechtswidrige Löschen von Daten unter Strafe stellt, aus Sicht der OLG-Richter nicht erfüllt.
Strafgesetzbuch
§ 303a: Datenveränderung
Absatz 1: Wer rechtswidrig Daten […] löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sie verwiesen darauf, dass die Verfügungsbefugnis über Daten grundsätzlich demjenigen zusteht, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gelte in der Regel auch bei der Erstellung von Daten in fremdem Auftrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Demnach hatte der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsbefugnis über die von ihm selbst erhobenen und verarbeiteten Daten auf dem dienstlichen Laptop und durfte diese löschen, ohne sich strafbar zu machen. Das Löschen der Daten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen hatte, fällt ebenfalls nicht unter den Tatbestand des § 303a StGB, da die Originaldateien in ihrem Bestand nicht berührt wurden.
VAA-Praxistipp
Das OLG Nürnberg hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es keinen Ansatzpunkt für eine strafrechtliche Verfolgung eines Arbeitnehmers sieht, der kurz vor seinem Ausscheiden aus einem Unternehmen die Daten auf seinem dienstlichen Laptop löscht. Sollte sich der Arbeitnehmer allerdings zum Beispiel unzulässig Informationen verschafft haben, um selbst einen Geschäftsbetrieb aufzubauen, könnte der Arbeitgeber privatrechtliche Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht gegen ihn geltend machen. Arbeitsrechtlich kann die Datenlöschung natürlich auch untersagt werden.