Steuertipp: Umgekehrte Familienheimfahrten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Beispiele sind Sonntagsdienst, Bereitschaftsdienst, Arbeitsüberlastung oder Erkrankung. Es sollte darauf geachtet werden, für eine sogenannte „umgekehrte Heimfahrt“ solche Gründe anzuführen.

Auch Flugkosten müssen anerkannt werden

Abziehbar sind die Fahrtkosten des Ehepartners und der minderjährigen Kinder. Maximal abzugsfähig sind Fahrtkosten aber nur bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer insgesamt für alle ihm zustehenden Heimfahrten übers Jahr gesehen absetzen könnte. Die Wahl des Verkehrsmittels spielt keine Rolle; selbst Flugkosten müssen anerkannt werden. Nicht anerkannt werden aber Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft.

Wer beabsichtigt, die Hauptwohnung an den neuen Beschäftigungsort zu verlegen, kann zwei Besuchsfahrten seines Ehepartners steuerlich noch besser unterbringen: Die Reisekosten können im Rahmen der Umzugskosten geltend gemacht werden, wenn bei dem Besuch die neue Wohnungen besichtiget wird. Vorteil: Es können die Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale und auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten abgesetzt werden.

 

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