Steuertipp: Umgekehrte Familienheimfahrten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für die Besuche des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten in der Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich veranlasst sind.
In dem zu entscheidenen Fall lebte ein Ehepaar gemeinsam in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste sie in der Regel zu ihrem Mann nach X. Allerdings kam es auch häufiger vor, dass der Mann seine Frau in Y besuchte. Bei der Entscheidung, wo man sich am Wochenende traf, spielten ausschließlich private Gründe eine Rolle. Die Frau war also nicht zum Beispiel wegen eines Wochenenddienstes daran gehindert, zur Familienwohnung nach X zu fahren. Das Finanzamt erkannte zwar die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an, die Reisekosten des Mannes für Besuche in Y wurden jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt.
Auch der BFH vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass die Reisekosten des Mannes für Besuche in Y keine Werbungskosten sind. Weder handele es sich um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG), noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, erklärten die Richter. Denn den Besuchsreisen des Mannes lagen private Motive zu Grunde, sie waren also nicht beruflich veranlasst. Auch Art. 6 des Grundgesetzes erfordert nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Beschluss vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10).
Fährt ein Arbeitnehmer nicht am Wochenende nach Hause, sondern stattdessen seine Familie zu ihm an seinen Beschäftigungsort, gilt Folgendes: Fahrtkosten für den Besuch des Ehepartners und der minderjährigen Kinder beim Arbeitnehmer sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieser aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert ist.
Beispiele sind Sonntagsdienst, Bereitschaftsdienst, Arbeitsüberlastung oder Erkrankung. Es sollte darauf geachtet werden, für eine sogenannte „umgekehrte Heimfahrt“ solche Gründe anzuführen.
Auch Flugkosten müssen anerkannt werden
Abziehbar sind die Fahrtkosten des Ehepartners und der minderjährigen Kinder. Maximal abzugsfähig sind Fahrtkosten aber nur bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer insgesamt für alle ihm zustehenden Heimfahrten übers Jahr gesehen absetzen könnte. Die Wahl des Verkehrsmittels spielt keine Rolle; selbst Flugkosten müssen anerkannt werden. Nicht anerkannt werden aber Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft.
Wer beabsichtigt, die Hauptwohnung an den neuen Beschäftigungsort zu verlegen, kann zwei Besuchsfahrten seines Ehepartners steuerlich noch besser unterbringen: Die Reisekosten können im Rahmen der Umzugskosten geltend gemacht werden, wenn bei dem Besuch die neue Wohnungen besichtiget wird. Vorteil: Es können die Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale und auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten abgesetzt werden.
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