Gewährter Urlaub ist unantastbar

Arbeitgeber können bereits genehmigten Urlaub nicht widerrufen. Vereinbarungen über einen Abbruch des Urlaubs zur vorzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz sind rechtlich nicht haltbar. Das hat das Arbeitsgericht Lörrach entschieden.

Die Zunahme von Erkrankungen wie dem so genannten Burnout-Syndrom belegt nach Ansicht des Arbeitsgerichts eine gesellschaftliche Fehlentwicklung. Indem Arbeitgeber eine ständige Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter einforderten, förderten sie diese Fehlentwicklung.

Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Es erscheint geradezu grotesk, dass die Beklagte den von ihr selbst kurzfristig beschlossenen Stellenabbau und die damit aus ihrer Sicht verbundene Notwendigkeit der Führung von Trennungsgesprächen für derart bedeutend, überraschend und zeitlich nicht aufschiebbar hielt, dass sie hierfür die Klägerin aus dem genehmigten Jahresurlaub aus Costa Rica zurückrufen wollte.“

Ob tatsächlich eine Vereinbarung über einen Urlaubsabbruch bestand, konnte nach Auffassung des Arbeitsgerichts dahinstehen, da eine derartige Vereinbarung ohnehin unwirksam wäre.

VAA-Praxistipp

Mit dem Urteil hat das Arbeitsgericht deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber grundsätzlich an eine gegebene Urlaubszusage gebunden ist. Dies gilt uneingeschränkt auch für Führungskräfte.

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