E-Mail-Zugang: Sendebericht reicht als Nachweis nicht aus
Um bei einem Rechtsstreit den Zugang einer E-Mail nachzuweisen, reicht ein ausgedruckter Sendebericht nicht aus. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Ein Bewerber hatte vor dem Arbeitsgericht auf eine Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geklagt, weil in einer Stellenausschreibung von einem „jungen Team“ die Rede war. Er machte geltend, dass er sich per E-Mail beworben habe. Als die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wurde, sah er darin eine Altersdiskriminierung.
Der Arbeitgeber behauptete hingegen, die Bewerbung nie erhalten zu haben. Das Arbeitsgericht Brandenburg wies die Klage mit der Begründung zurück, der Bewerber habe den Zugang seiner Bewerbung beim Arbeitgeber nicht nachweisen können.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat diese Entscheidung in der 2. Instanz bestätigt (Urteil vom 27. November 2012, Aktenzeichen: 15 Ta 2066/12). Die LAG-Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass die Beweislast für den Zugang einer E-Mail demjenigen zukommt, der sich darauf beruft. In diesem Fall hätte also der Arbeitnehmer den Zugang nachweisen müssen.
Dafür reichte aus Sicht des LAG der vorgelegte Sendebericht über den Versand der E-Mail ohne eine entsprechende Eingangs- oder Lesebestätigung nicht aus. Auch einen sogenannten Anscheinsbeweis für den Eingang der E-Mail beim Arbeitgeber, der eine Umkehr der Beweislast zur Folge gehabt hätte, konnte das LAG in dem vorgelegten Ausdruck nicht erkennen.
VAA-Praxistipp
Grundsätzlich können Bewerbungen auch per E-Mail erfolgen. Um später den Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber nachweisen zu können, sollte jedoch in jedem Fall eine Antwort in Form einer Eingangs- oder Lesebetätigung angefordert werden. Unabhängig davon ist zu beachten, dass bestimmte Erklärungen nicht in elektronischer Form abgegeben werden dürfen. Das gilt zum Beispiel für Kündigungen, da diese eine Unterschrift erfordern.