Steuertipp: Finanzamt muss sich nicht an eigene Aussagen halten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Wenn im Steuerbescheid steht, dass man keine Steuererklärungen mehr abgeben muss, muss das nicht dauerhaft stimmen. Diese unangenehme Erfahrung machte ein Rentner aus Nordrhein-Westfalen, der sogar beim Finanzamt nachgefragt hatte, ob die Angabe denn richtig sei.
1997 hatte das Finanzamt dem Rentner in dessen Steuerbescheid mitgeteilt: "Ihre Steuerakte wurde zum 01.01.1998 gelöscht. Ab diesem Zeitraum sind Sie von der Abgabe der Steuererklärung befreit." 2005 erfolgte dann die Neuregelung zur Rentenbesteuerung. Der Rentner fragte bei der Servicestelle seines ehemaligen Finanzamtes nach, ob er jetzt wieder eine Steuererklärung abgeben müsse. Nein, die Aussage von 1997 gelte weiter, lautete die Auskunft – und zwar nicht nur einmal, sondern dreimal!
Es kam, wie es kommen musste: 2011 erhielt der Rentner erneut Post vom Finanzamt. Und zwar mit der Aufforderung, seine Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 einzureichen. Kann es wirklich sein, dass trotz einer Befreiung zur Abgabe der Steuererklärung in einem Steuerbescheid die Steuererklärung rückwirkend abzugeben ist? Kann der Steuerpflichtige sich auf die Angaben im Steuerbescheid und die Aussage einer Servicestelle im Finanzamt verlassen? Das wollte auch der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen wissen, der den Rentner bei seiner Klage unterstützte.
Die erschreckende Antwort des Finanzgerichts Düsseldorf: Auf eine Aussage im Steuerbescheid für die Zukunft könne man sich nicht verlassen, da das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gelte. Demnach sei eine Aussage immer nur für das geprüfte Jahr verbindlich und nicht für künftige Jahre – egal, was im Steuerbescheid stehe. Anders sei es nur bei einer im konkreten Einzelfall gegebenen verbindlichen Zusage oder Auskunft des Finanzamtes. Das Finanzgericht Düsseldorf hat keine Revision zugelassen. Der Bund der Steuerzahler hat aber bereits angekündigt, dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 K 2010/12).
Verbindliche Auskunft als einzige Alternative
Wer also eine verlässliche Auskunft des Finanzamts haben möchte, der muss eine sogenannte verbindliche Auskunft einholen – wegen der Abschnittsbesteuerung übrigens für jedes Jahr! Ab einem Gegenstandswert von 10.000 € oder wenn die Bearbeitungszeit mindestens zwei Stunden beträgt, ist dafür eine Gebühr fällig.
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