Elternzeit: Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit

Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, ist diese Vereinbarung nicht auf den gesetzlichen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht e

Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab, wogegen die Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Arbeitsgericht klagte. In der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht hingegen zugunsten des Arbeitgebers.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Arbeitnehmerin Recht gegeben (Urteil vom 19. Februar 2013, Aktenzeichen: 9 AZR 461/11). Die Erfurter Richter entschieden, dass der Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach § 15 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BBEG) unabhängig von der zuvor abgeschlossenen einvernehmlichen Regelung bestand. Die Arbeitnehmerin konnte also ihre Arbeitszeit ein weiteres Mal verringern, weil die ersten beiden Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung für den Anspruch nach § 15 Absatz 6 BEEG nicht zu berücksichtigen waren. 

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil hat das BAG klargestellt, dass sich das Recht auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Absatz 6 BEEG nur auf jene Fälle bezieht, in denen der Arbeitgeber mit dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Damit haben die obersten Arbeitsrichter die Rechte von Müttern und Vätern in Elternzeit gestärkt.

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