Elternzeit: Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit
Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, ist diese Vereinbarung nicht auf den gesetzlichen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht e
Eine in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin hatte nach der Geburt ihres Kindes zunächst zwei Jahre lang Elternzeit in Anspruch genommen. Mit ihrem Arbeitgeber schloss sie eine Vereinbarung, die eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf zuerst 15 Stunden pro Woche für fünf Monate und im Anschluss auf 20 Stunden pro Woche für die restliche Dauer der Elternzeit vorsah. Noch während der zweijährigen Elternzeit nahm die Arbeitnehmerin bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§15 Anspruch auf Elternzeit
Absatz 5: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. […]
Absatz 6: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist […], während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab, wogegen die Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Arbeitsgericht klagte. In der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht hingegen zugunsten des Arbeitgebers.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Arbeitnehmerin Recht gegeben (Urteil vom 19. Februar 2013, Aktenzeichen: 9 AZR 461/11). Die Erfurter Richter entschieden, dass der Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach § 15 Absatz 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BBEG) unabhängig von der zuvor abgeschlossenen einvernehmlichen Regelung bestand. Die Arbeitnehmerin konnte also ihre Arbeitszeit ein weiteres Mal verringern, weil die ersten beiden Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung für den Anspruch nach § 15 Absatz 6 BEEG nicht zu berücksichtigen waren.
VAA-Praxistipp
Mit seinem Urteil hat das BAG klargestellt, dass sich das Recht auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Absatz 6 BEEG nur auf jene Fälle bezieht, in denen der Arbeitgeber mit dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Damit haben die obersten Arbeitsrichter die Rechte von Müttern und Vätern in Elternzeit gestärkt.