Steuertipp: Neue Tücken beim Kindergeld

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Zur »Erwerbstätigkeit« zählen nichtselbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche und selbstständige Tätigkeit. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht dazu. Das ist ungerecht und unseres Erachtens verfassungsrechtlich bedenklich.

Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich. Die Finanzverwaltung akzeptiert bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Stunden pro Woche für eine vorübergehende Zeit von höchstens zwei Monaten.

Arbeitet ein Kind also während des Studiums wöchentlich 15 Stunden und in den Semesterferien Vollzeit, ist das zunächst kein Problem. Ob es im Schnitt die 20-Stunden-Grenze einhält, muss aber wieder kompliziert berechnet werden.

Haltung der Finanzverwaltung

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.12.2011 sollte eigentlich zur Klärung von Zweifelsfragen beitragen, verstößt jedoch gleichzeitig gegen den Gesetzeswortlaut. In § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz heißt es: »Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und [red. Anmerkung: also kumulativ!] eines Erststudiums wird ein Kind ... nur berücksichtigt, wenn ...«

Laut Gesetz steht Eltern für ein studierendes Kind also auch dann noch ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld zu, wenn es bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Studium vorweisen kann! Die Verwaltung will das jedoch nicht gelten lassen. Sie liest das »und« als »oder«! Neben dem BMF hat sich auch das Bundeszentralamt entsprechend geäußert. Hat ein Kind eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert, sollen die Eltern das Kindergeld nur noch dann erhalten, wenn ihr Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Fazit: Streit ist bei diesem Thema absehbar. Die vielen Einzelfragen werden in Zukunft die Gerichte beschäftigen.

<link http: www.steuertipps.de external-link-new-window external link in new>
www.steuertipps.de

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: