BAG: Keine Gratifikation nach Kündigung

Der Anspruch auf die Zahlung einer Gratifikation darf davon abhängig gemacht werden, ob das Arbeitsverhältnis bei der Auszahlung ungekündigt besteht. Voraussetzung ist, dass die Sonderzuwendung nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt. Das hat B

Dies gelte auch dann, wenn die Klausel nicht danach differenziere, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klausel ist laut BAG jedoch, dass mit der Sonderzuwendung nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. Die Erfurter Richter hoben die Entscheidung des LAG auf und verwiesen sie zurück.

§ 162 BGB: Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Das LAG müsse klären, ob der Arbeitnehmerin tatsächlich gekündigt worden sei, um die Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu verhindern. In diesem Fall könnte der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt worden sein und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelten.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit einer Entscheidung klar gestellt, dass Sonderzahlungen wie eine Weihnachtsgratifikation in bestimmten Fällen an das Bestehen eines ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft werden dürfen. Auf Boni und erfolgsanhängige Vergütungen dürfte das Urteil aber nicht anwendbar sein, da diese Zahlungen Entgeltcharakter haben. Für eine genauere Analyse muss die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe durch das BAG abgewartet werden.

 

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