Kündigung wegen gelöschter Software

Bei der Manipulation von Programmen auf Firmen-Computern ist Vorsicht geboten.

Das Gericht sah in dem Aufspielen des Programms auf einen Computer, der Eigentum des Arbeitgebers ist, einen Verarbeitungsvorgang im Sinne des § 950 BGB. Daraus ergebe sich nach § 985 BGB ein Anspruch des Unternehmens gegenüber dem Mitarbeiter auf Herausgabe des Notebooks samt Programm. Die urheberrechtlichen Aspekte hielt das Gericht in diesem Zusammenhang für irrelevant.

Zudem hat der Arbeitnehmer laut Sächsischem LAG vertragliche Rücksichtnahmepflichten verletzt, die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Auf dem Notebook hätten sich für den Arbeitgeber relevante E-Mails befunden, auf die nur durch erneutes Aufspielen des Programms zugegriffen werden konnte. Der Kläger sei sich darüber im Klaren gewesen. Er habe das Programm entfernt, ohne Rücksicht auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers zu nehmen, an die Daten zu gelangen.

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

VAA-Praxis-Tipp: Das LAG Sachsen hatte in diesem Fall offenkundig keinen Anlass, zu hinterfragen, ob den berechtigten Arbeitgeberinteressen an freiem Zugang zu dienstlichen Informationen in E-Mails nicht auch Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen könnten. Das wäre jedenfalls dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers auch private Mails verschicken durfte. Allerdings läge es in einer derartigen Konstellation näher, vor der Rückgabe des Laptops diese Privatmails anstelle des Programms zu löschen. Indessen stellt sich dann das Problem, dass trotz der Löschung die jeweiligen Mailinhalte rekonstruierbar sein könnten. Unklarheiten können insofern vermieden werden, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine ausdrückliche Regelung über die Berechtigung zum Aufspielen und Löschen von Software auf dienstlich überlassene Computer getroffen wird.

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