Beitragszuschuss: Kein Anspruch für freiwillig versicherte Familienangehörige
Der Anspruch privat krankenversicherter Arbeitnehmer auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erstreckt sich nicht auf Familienangehörige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Das hat das Bundesso
Nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Anspruch umfasst auch Zuschüsse zu den Beiträgen der Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn diese ebenfalls privat versichert sind und bei einer Versicherungspflicht des Arbeitnehmers familienversichert wären.
BSG weist Klage ab
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im März vergangenen Jahres entschieden, dass dieser Anspruch auf einen zusätzlichen Beitragszuschuss nicht für Angehörige gilt, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind (Urteil vom 20. März 2013, Aktenzeichen: B 12 KR 4/11 R).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der für seine freiwillig gesetzlich krankenversicherte Ehefrau einen Beitragszuschuss von seinem Arbeitgeber gefordert hatte. Das BSG hat in seinem Urteil drauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 257 SGB V eindeutig eine private Krankenversicherung des Angehörigen voraussetzt, für den ein zusätzlicher Beitragszuschuss gezahlt werden soll.
VAA-Praxistipp
Das BSG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass eine Anwendung des § 257 Absatz 2 Satz 1 SGB V für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Angehörige nicht in Betracht kommt. VAA-Mitglieder, die in der Vergangenheit entsprechende Beitragszuschüsse für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Angehörige von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten jedoch die Beratung durch die VAA-Juristen in Anspruch nehmen.