Steuertipp: Neureglung zu Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um.
Der Kläger, ein Angestellter, war mit Komfortversorgung privat kranken- und pflegeversichert. Die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie erhielt er als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei.
Der Kläger macht geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 € höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es entschied, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz).
Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständigen und Gewerbetreibenden, gesetzlich pflichtversicherten Nichtselbstständigen, freiwillig gesetzlich versicherten Nichtselbstständigen und schließlich privat versicherten Nichtselbstständigen wie dem Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung errechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenenfalls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.
Wegen der zulässigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vorschriften werde auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums ("subjektives Nettoprinzip") nicht verstoßen. Im Übrigen läge selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringfügigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor (Finanzgericht Hamburg vom 21.9.2012, 3 K 144/11).
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