Kündigung wegen privater Internetnutzung

Entscheidungen, in denen sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Kündigung eines leitenden Angestellten beschäftigen muss, sind eine Seltenheit. Mit Urteil vom 19.04.2012 (Aktenzeichen 2 AZR 186/11) hatte das BAG Gelegenheit, die Kündigung eines Proku

Auch die vorzunehmende Interessenabwägung führe laut BAG dazu, dass die Abmahnung als milderes Mittel einer Kündigung vorzuziehen sei. Nahezu fünfzehn Jahre hat der Leitende ohne jegliche Beanstandungen gearbeitet. Aufgrund seiner hervorgehobenen Position konnte er zu Recht davon ausgehen, dass bei ihm eine private Nutzung des Internet in gewissem Umfang hingenommen werde und dies allenfalls zu einer Abmahnung führen könne. Der Arbeitgeber selbst hat in seinem Rundschreiben offengelassen, ob als arbeitsrechtliche Konsequenz eine Abmahnung oder Kündigung erfolge. Mangels der erforderlichen Abmahnung ist auch eine fristgemäße Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist gescheitert.

Auflösungsantrag wirksam?

Ein Auflösungsantrag seitens des Arbeitgebers ohne Begründung ist gemäß §§ 14 Abs. 2, 9 Abs. 1 KSchG möglich, wenn es sich um einen zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigten Leitenden handelt. Hierbei muss es sich jedoch um eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern handeln oder um eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer, auf die sich diese Befugnis bezieht. Ein Auflösungsantrag führt zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach einer in § 9 KSchG festgelegten Formel gegen Zahlung einer Abfindung, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedarf. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von 45 Mitarbeitern, was angesichts der Gesamtmitarbeiterzahl der Bausparkasse von 110 Mitarbeitern erheblich war. Die Einstellung und Entlassung durfte der Arbeitnehmer ohne jegliche Weisung oder Genehmigung von Vorstandsmitgliedern vornehmen. Im Ergebnis nahm die Personalverantwortung auch einen wichtigen Teilbereich seiner Führungsaufgaben ein. 

Fazit: Abmahnung hat Vorrang

Auflösungsanträge sind selten erfolgreich, weil bei Leitenden in der Regel keine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vorliegt. Interessant sind somit die Ausführungen des BAG zur freien Zeiteinteilung von leitenden Angestellten und die Feststellung, dass auch für Führungskräfte keine anderen Maßstäbe bei Verstößen gegen Nutzungsregelungen des Internets gelten. Der Vorrang der Abmahnung gilt auch für diese Arbeitnehmergruppe.

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