Dienstwagen: Entfernungszuschlag nur bei tatsächlicher Nutzung

Der zu versteuernde geldwerte Vorteil durch einen Dienstwagen ist nur dann mit einem Zuschlag für die Nutzung von Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu versehen, wenn der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wird. Das hat der Bund

Das Finanzamt hatte zusätzlich zur 1%-Regelung jeweils monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil angesetzt. Der BFH berücksichtigte dagegen den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.

VAA-Praxistipp

Durch die erneuten Urteile des BFH wird die bisherige Praxis der Finanzverwaltung in Frage gestellt werden. Je nach Anzahl der Fahrten zur Arbeit, Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Bruttolistenpreis des Dienstwagens können sich erhebliche Auswirkungen ergeben.

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