Dienstwagen: Entfernungszuschlag nur bei tatsächlicher Nutzung
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil durch einen Dienstwagen ist nur dann mit einem Zuschlag für die Nutzung von Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu versehen, wenn der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wird. Das hat der Bund
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1%-Regelung besteuert, erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der 0,03%-Zuschlag in jedem Fall anzusetzen ist, also unabhängig davon, ob der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wird.
Dieser Auffassung hat der BFH mit zwei Urteilen vom 22.09.2010 (VI R 55/09 und VI R 57/09) widersprochen. In beiden Fällen war Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden konnte.
Das Finanzamt hatte zusätzlich zur 1%-Regelung jeweils monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil angesetzt. Der BFH berücksichtigte dagegen den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.
VAA-Praxistipp
Durch die erneuten Urteile des BFH wird die bisherige Praxis der Finanzverwaltung in Frage gestellt werden. Je nach Anzahl der Fahrten zur Arbeit, Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Bruttolistenpreis des Dienstwagens können sich erhebliche Auswirkungen ergeben.