Steuererklärung: Anlage AUS richtig ausfüllen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Die Anlagen G, S, L, SO oder V sind nicht beim Finanzamt abzugeben. Ausnahmen: Steuerfreier ausländischer Arbeitslohn ist nur in der Anlage N, Seite 1 anzugeben.

Die ausländische Quellensteuer und die ausländischen Kapitalerträge aus Nicht-EU-Ländern müssen Steuerpflichtige auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umrechnen, und zwar zum Zeitpunkt des Zu- beziehungsweise Abflusses. Sollen über die Anlage AUS ausländische Steuern angerechnet oder abgezogen werden, müssen beim Finanzamt Festsetzung und Zahlung der Steuer gemäß § 68b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Vorlage des ausländischen Steuerbescheides und einer Zahlungsquittung).

Gefragt wird auf der Anlage AUS, Seite 1 nach der "Einkunftsquelle". Einkunftsquellen sind zum Beispiel stille Beteiligung, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit und Mieteinkünfte. Auf Seite 2 sind die ausländischen Verluste einzutragen, die gemäß § 2a Absatz 1 Einkommensteuergesetz nicht in den inländischen Verlustausgleich und -abzug einbezogen werden dürfen. Sie werden in der Anlage AUS als "nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte" eingesetzt, wenn die zugrunde liegenden Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, und als "nach DBA steuerfreie negative Einkünfte", wenn das Besteuerungsrecht beim Ausland liegt.

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