Arbeitszeugnis: Verwirkung des Berichtigungsanspruchs

Beantragt ein Arbeitnehmer erst zwei Jahre und acht Monate nach der Erteilung eines Arbeitszeugnisses dessen Korrektur, hat er seinen Anspruch auf Berichtigung verwirkt. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen klargestellt.

Der für eine Verwirkung erforderliche sogenannte Umstandsmoment – also die Umstände, wegen derer der Anspruchsgegner nach einer gewissen Zeit annehmen kann, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird –  war nach Auffassung des LAG bereits dadurch erfüllt, dass der Arbeitnehmer nicht zeitnah auf die Änderung seiner Tätigkeitsbeschreibung durch den Arbeitgeber reagiert hatte. Unabhängig davon hätte aus Sicht der LAG-Richter aber auch die lange Untätigkeit des Klägers nach Erteilung des Zeugnisses für die Annahme eines Umstandsmomentes ausgereicht. Der Arbeitgeber habe in jedem Fall darauf vertrauen dürften, dass der Arbeitnehmer mit dem von ihm erteilten Zeugnis einverstanden war.

VAA-Praxistipp

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, für den grundsätzlich der gesetzliche Verjährungsanspruch von drei Jahren gilt. Besondere Umstände können nach dem Grundsatz "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) aber dazu führen, dass dieser Anspruch bereits vorzeitig verwirkt wird. VAA-Mitglieder sollten bei der Prüfung von Arbeitszeugnissen und bei der Durchsetzung eines Berichtigungsanspruches zeitnah die Unterstützung durch die VAA-Juristen in Anspruch nehmen.

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