Spenden: Tu Gutes und sage es weiter!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft. Wer andere mit einer Spende unterstützt hat, sollte nicht vergessen, seine gute Tat in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie
• freiwillig und ohne Gegenleistung
• für steuerbegünstigte Zwecke
• an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
• mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.
In der Steuererklärung werden die Spenden im Mantelbogen auf Seite 2 im unteren Abschnitt geltend gemacht. Es gibt auch die Möglichkeit, für geleistete Spenden einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Dadurch wird bereits während des Jahres Monat für Monat weniger Lohnsteuer fällig. Ausnahme: Für Spenden an Wählervereinigungen trägt das Finanzamt keinen Freibetrag ein.
Begünstigte Zwecke
Das Finanzamt beteiligt sich nur an Spenden für einen bestimmten Zweck. Abziehbar sind nach § 10b Absatz 1 Einkommensteuergesetz Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. Das sind
• gemeinnützige Zwecke,
• mildtätige Zwecke und
• kirchliche Zwecke.
Voraussetzung ist also, dass der Empfänger die Spende für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet. Nicht abziehbar sind daher Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins. Der selbst gebackene Kuchen, das gespendete Fass Bier für ein Vereinsfest oder die Vereinsgaststätte werden deshalb vom Finanzamt nicht belohnt.
Begünstigte Empfänger
Die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger eine inländische steuerbegünstigte Organisation ist.
Das sind
• juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen zum Beispiel Gebietskörperschaften wie eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, Landkreise, Zweckverbände, ein Bundesland, der Bund, die Kirchen;
• öffentliche Dienststellen wie Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, öffentliche Bibliotheken, staatliche Museen;
• nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zum Beispiel Vereine, Organisationen, Stiftungen).
Nur Spenden an diese steuerbegünstigten Organisationen werden vom Finanzamt anerkannt. Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.
Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet.
Der Spenden-Höchstbetrag
Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nicht unbegrenzt absetzbar, sondern nur bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.
Neben diesem »normalen« Spendenabzug sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar
• Spenden an Stiftungen und
• Spenden an Parteien und Wählervereinigungen.
Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Als Anhaltspunkt können Steuerzahler bei nahezu unveränderten Einnahmen den Gesamtbetrag der Einkünfte dem letzten Steuerbescheid entnehmen. Bei Verheirateten ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend.