Spenden: Tu Gutes und sage es weiter!

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

• öffentliche Dienststellen wie Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, öffentliche Bibliotheken, staatliche Museen;
• nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zum Beispiel Vereine, Organisationen, Stiftungen).

Nur Spenden an diese steuerbegünstigten Organisationen werden vom Finanzamt anerkannt. Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.

Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet.

Der Spenden-Höchstbetrag

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nicht unbegrenzt absetzbar, sondern nur bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.

Neben diesem »normalen« Spendenabzug sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar

• Spenden an Stiftungen und
• Spenden an Parteien und Wählervereinigungen.

Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Als Anhaltspunkt können Steuerzahler bei nahezu unveränderten Einnahmen den Gesamtbetrag der Einkünfte dem letzten Steuerbescheid entnehmen. Bei Verheirateten ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend.

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Ausgabe April 2024

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