Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche
Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Schlussformel in ihrem Arbeitszeugnis, in der ihnen für die geleistete Arbeit gedankt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ausgestellt. Das Zeugnis enthielt jedoch die sehr knappe Schlussformulierung „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ und damit keinen ausdrücklichen Dank für die geleistete Arbeit. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass der kurze Schlusssatz unzureichend sei und das gute Zeugnis entwerte. Er klagte vor dem Arbeitsgericht und verlangte eine umfassende Schlussklausel mit Dank und guten Wünschen für die Zukunft. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab.
Gewerbeordnung
§ 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine ausführliche Schlussformel haben (Urteil vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen: 9 AZR 227/11). Der Arbeitgeber sei nach § 109 Gewerbeordnung nicht gesetzlich verpflichtet, eine Schlussformel in das Zeugnis aufzunehmen. Arbeitnehmer, die mit der verwendeten Schlussformel nicht einverstanden sind, könnten deshalb nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel, nicht jedoch eine bestimmte Formulierung verlangen.
VAA-Praxistipp
Arbeitgeber nutzen den Zeugnistext häufig zur Platzierung von Botschaften, die sich nicht unmittelbar aus den gewählten Formulierungen ergeben. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte im Jahr 2008 entschieden, dass ein insgesamt positiver Gesamteindruck eines Arbeitszeugnisses nicht durch eine Schlussformel konterkariert werden darf und der Arbeitnehmer andernfalls eine Korrektur der Schlussformel fordern kann. Dieser Rechtsauffassung hat das BAG in seinem Urteil nun widersprochen.
Zwar erkennen auch die BAG-Richter an, dass Schlussformulierungen grundsätzlich geeignet sind, „die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmer zu bestätigen oder zu relativieren.“ Anders als das LAG entschieden sie jedoch, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Korrektur der Formel, sondern nur auf ein Zeugnis ohne Schlussformel haben.