Steuertipp: Unterstützung älterer Kinder
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Kindergeld gibt es nur noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Aber welches Kind steht dann finanziell schon auf eigenen Beinen? Oft sind Kinder in diesem Alter noch in der Ausbildung.
In dieser Situation kommt als "Trostpflaster" der Abzug von Unterstützungsleistungen infrage. Bis zu 8.004 Euro im Jahr beziehungsweise 667 Euro im Monat können Eltern im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen – und zwar ohne Abzug der zumutbaren Belastung. Hinzu kommen noch die für das Kind gezahlten Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Allerdings kommt der Abzug nur dann infrage, wenn das Kind mit seinem Vermögen das sogenannte Schonvermögen von 15.500 Euro unterschreitet.
Die Höhe des tatsächlichen Abzugsbetrages hängt davon ab, in wie vielen Monaten die Eltern ihr Kind unterstützen und was es in diesen Monaten verdient. Für jeden Unterstützungsmonat gibt es 667 Euro. Davon wird das Kindeseinkommen aus diesen Monaten abgezogen, wobei es pro Monat einen Freibetrag von 52 Euro hat.
Um sich den größtmöglichen Gestaltungsspielraum zu sichern, greifen Eltern am besten zu monatlichen Überweisungen. Dabei sollten sie auf dem Überweisungsträger notieren, für welchen Monat das Geld gedacht ist. Für Monate, in denen das Kind selbst Geld verdient, zum Beispiel in den Semesterferien, wird nichts überwiesen. So bleiben diese Monate wie gewünscht außen vor.
Höhe der Überweisungen richtig wählen
Aber aufgepasst: Das funktioniert nur, wenn die Eltern für das Kind keine Kosten tragen, die für mehrere Monate oder das ganze Jahr gelten. Das betrifft zum Beispiel Semester- oder Versicherungsbeiträge. Eltern sei daher geraten, die Höhe der Überweisungen so zu wählen, dass das Kind damit beispielsweise auch die bereits genannten Semester- oder Versicherungsbeiträge bezahlen kann. Auch darf das Kind nicht bei den Eltern zu Hause oder mietfrei in einer den Eltern gehörenden Wohnung wohnen.
Wer entsprechende Unterstützungsleistungen geltend machen möchte, füllt dafür die Anlage Unterhalt und die Zeile 67 auf der Seite 3 des Mantelbogens der Steuererklärung aus.
Elektronische Lohnsteuerkarte verschoben
Die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) kommt erst im Jahr 2013. Für 2012 kann man zusammenfassend sagen: Haben sich die Verhältnisse gegenüber 2010 beziehungsweise 2011 nicht geändert, so gelten die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale fort. Hier besteht kein Handlungsbedarf. Nur bei Änderungen ab dem 01.01.2012 wird der Gang zum Finanzamt notwendig.
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sogenannte Ersatzbescheinigung 2011) bleiben weiterhin gültig. Sie sind für den Arbeitgeber Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012.
Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das im Oktober versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" vorlegen, das dann maßgeblich für den Lohnsteuerabzug ist.
Sind die Angaben in dem Mitteilungsschreiben falsch oder fehlen Informationen, müssen Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Das gleiche gilt, wenn erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eintritt. Der vom Finanzamt daraufhin erstellte Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM wird dann dem Arbeitgeber vorgelegt.
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