Zu alt für Betriebsrente?
Höchstaltersgrenzen in Versorgungsordnungen können unwirksam sein, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden. Der Beginn etwaiger Wartezeiten
Ein Unternehmen hatte im Jahr 2002 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren sollten die Mitarbeiter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres einen Versorgungsbaustein erhalten. Beschäftigte, die bereits älter als 54 Jahre waren, wurden allerdings von der Leistungszusage ausgeschlossen. Ein Mitarbeiter, der von dieser Höchstaltersgrenze betroffen war, klagte dagegen. Er verwies darauf, dass er bei seiner Einstellung noch nicht 55 Jahre alt gewesen sei. Zudem verstoße die Höchstaltersgrenze der Versorgungsordnung gegen die Bestimmungen des 2006 in Kraft getretenen AGG. Das Arbeitsgericht Essen sprach dem Kläger Leistungen aus der Betriebsvereinbarung zu. Dagegen legte das Unternehmen Berufung ein.
Das LAG Düsseldorf entschied (Az. 9 Sa 690/09), dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgungsleistungen des Unternehmens hat. Da die Versorgungsordnung keinen Hinweis für eine Rückwirkung enthalte, komme es bei der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Auch ein etwaiger Verstoß gegen das AGG hätte den Anspruch aus Sicht des LAG nicht begründen können. Zwar könnten durch das AGG auch Vereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, die bereits vor seinem Inkrafttreten begründet wurden, ausnahmsweise nichtig werden.
Die Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze trete dann jedoch nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Inkrafttreten des AGG ein. Das LAG geht davon aus, dass Unternehmen und Betriebsrat dann vereinbart hätten, die Wartezeit für bis dahin nicht begünstige Mitarbeiter ebenfalls erst mit dem Inkrafttreten des AGG beginnen zu lassen. Da damit die Wartezeit für den Kläger erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geendet hätte, habe er auch bei Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze keinen Leistungsanspruch.
VAA-Praxis-Tipp
Viele Versorgungsordnungen sehen Höchstaltersgrenzen für die Mitgliedschaft in den betrieblichen Sicherungssystemen vor. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass solche Altersgrenzen gerechtfertigt sein können, weil die Versorgungsrisiken älterer Arbeitnehmer höher sind. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch laut § 10 S. 2 AGG nur zulässig, wenn sie angemessen und erforderlich ist. Andernfalls können Höchstaltersgrenzen in Versorgungsordnungen ab dem Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 unwirksam sein. Bei Unklarheiten zu Höchstaltersgrenzen und Wartezeiten sollten sich VAA-Mitglieder an die Juristen des VAA wenden.