Zu alt für Betriebsrente?

Höchstaltersgrenzen in Versorgungsordnungen können unwirksam sein, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden. Der Beginn etwaiger Wartezeiten

Die Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze trete dann jedoch nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Inkrafttreten des AGG ein. Das LAG geht davon aus, dass Unternehmen und Betriebsrat dann vereinbart hätten, die Wartezeit für bis dahin nicht begünstige Mitarbeiter ebenfalls erst mit dem Inkrafttreten des AGG beginnen zu lassen. Da damit die Wartezeit für den Kläger erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geendet hätte, habe er auch bei Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze keinen Leistungsanspruch.

VAA-Praxis-Tipp

Viele Versorgungsordnungen sehen Höchstaltersgrenzen für die Mitgliedschaft in den betrieblichen Sicherungssystemen vor. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass solche Altersgrenzen gerechtfertigt sein können, weil die Versorgungsrisiken älterer Arbeitnehmer höher sind. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch laut § 10 S. 2 AGG nur zulässig, wenn sie angemessen und erforderlich ist. Andernfalls können Höchstaltersgrenzen in Versorgungsordnungen ab dem Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 unwirksam sein. Bei Unklarheiten zu Höchstaltersgrenzen und Wartezeiten sollten sich VAA-Mitglieder an die Juristen des VAA wenden.

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