CGZP nicht mehr tariffähig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) den Status einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG aberkannt und somit die Tariffähigkeit a

2003 schloss sie den ersten Tarifvertrag ab. Stundenlöhne von 4,81 Euro, extrem kurze Kündigungsfristen und keine Garantie auf Absicherung im Krankheitsfall waren nun für die Leiharbeiter, die unter einen „Dumping-Tarifvertrag“ fielen, an der Tagesordnung. Diese „Gefälligkeitsverträge“ gaben den Startschuss für den Rechtsstreit.

Das BAG stellte auch die „soziale Mächtigkeit“ der CGZP infrage: Eine Gewerkschaft sei nur dann tariffähig, wenn sie über eine ausreichende Finanzausstattung und Leistungsfähigkeit verfügt. Außerdem müsse eine Gewerkschaft imstande sein, Druck ausüben zu können, um Tarifverträge nicht von der Arbeitgeberseite diktiert zu bekommen. Die Richter entschieden, dass die hohe Zahl der durch die CGZP abgeschlossenen Tarifverträge allein noch nicht für die „soziale Mächtigkeit“ spreche. Vielmehr gehe es um die Interessenvertretung der Arbeitnehmer, der die CGZP nicht im Sinne des Gesetzes nachkomme. 

Unternehmen drohen Nachzahlungen

Unternehmen mit entsprechenden Tarifverträgen drohen nun umfangreiche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Löhnen und Gehältern. Nach dem jüngsten BAG-Urteil haben die betroffenen Beschäftigten Anspruch auf die Nachzahlung der Differenz zu dem höheren Lohn der Stammbelegschaft beim Verleiher rückwirkend bis zu drei Jahren. Allerdings sind auch hier die Verjährungsfristen zu beachten.

 

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