CGZP nicht mehr tariffähig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) den Status einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG aberkannt und somit die Tariffähigkeit a
Dem Urteil vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) zufolge haben sich die drei Mitgliedsgewerkschaften der CGZP – die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), die Berufsgewerkschaft DHV und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) – nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen. Darüber hinaus überschreite der in der Satzung der CGZP festgelegte Zuständigkeitsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung den ihrer Mitgliedsgewerkschaften. Damit wären, so die Arbeitsrichter, die erforderlichen Voraussetzungen für die Tariffähigkeit nicht erfüllt.
Die CGZP ist bereits vor einigen Jahren ins Visier der Justiz geraten. So haben 2008 die Gewerkschaft ver.di und das Land Berlin gemeinsam ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin eingeleitet. Der Tarifgemeinschaft wurde vorgeworfen, in Konkurrenz zu den DGB-Gewerkschaften das Lohnniveau für Leiharbeiter mittels Dumping-Tarifverträgen zugunsten der Arbeitgeber zu verbilligen und damit gegen das sogenannte Equal-Pay-Gebot (§ 9 Nr. 2 AÜG) zu verstoßen.
Das 2002 von der rot-grünen Regierung verabschiedete Gesetz besagt, dass Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleiche Entlohnung und Behandlung wie die Stammbelegschaft haben – außer es existiert ein anderslautender Tarifvertrag. Bevor die neue Regelung in Kraft treten konnte, gründete sich im gleichen Jahr unter der Obhut des Christlichen Gewerkschaftsbunds (CGB) die CGZP.
2003 schloss sie den ersten Tarifvertrag ab. Stundenlöhne von 4,81 Euro, extrem kurze Kündigungsfristen und keine Garantie auf Absicherung im Krankheitsfall waren nun für die Leiharbeiter, die unter einen „Dumping-Tarifvertrag“ fielen, an der Tagesordnung. Diese „Gefälligkeitsverträge“ gaben den Startschuss für den Rechtsstreit.
Das BAG stellte auch die „soziale Mächtigkeit“ der CGZP infrage: Eine Gewerkschaft sei nur dann tariffähig, wenn sie über eine ausreichende Finanzausstattung und Leistungsfähigkeit verfügt. Außerdem müsse eine Gewerkschaft imstande sein, Druck ausüben zu können, um Tarifverträge nicht von der Arbeitgeberseite diktiert zu bekommen. Die Richter entschieden, dass die hohe Zahl der durch die CGZP abgeschlossenen Tarifverträge allein noch nicht für die „soziale Mächtigkeit“ spreche. Vielmehr gehe es um die Interessenvertretung der Arbeitnehmer, der die CGZP nicht im Sinne des Gesetzes nachkomme.
Unternehmen drohen Nachzahlungen
Unternehmen mit entsprechenden Tarifverträgen drohen nun umfangreiche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Löhnen und Gehältern. Nach dem jüngsten BAG-Urteil haben die betroffenen Beschäftigten Anspruch auf die Nachzahlung der Differenz zu dem höheren Lohn der Stammbelegschaft beim Verleiher rückwirkend bis zu drei Jahren. Allerdings sind auch hier die Verjährungsfristen zu beachten.