Keine Betriebsrente bei Arbeitslosengeld
Betriebliches Ruhegeld wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Erwerbslebens gezahlt. Wer zuvor Kranken- oder Arbeitslosengeld bezieht, verzögert den Renteneintritt. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklich vereinbarten Zusage.
Ist der Leistungsbeginn einer Betriebsrente an das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben geknüpft, darf parallel kein Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen werden. Zu diesem Schluss kommt das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 3.8.2009 (Az. 5 Sa 370/09) im Fall eines ehemaligen Geschäftsführers einer Betriebskrankenkasse, der sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um den genauen Beginn der Rentenzahlungen stritt.
Zur Vorgeschichte: Das Bundesversicherungsamt war von der Amtsführung des BKK-Geschäftsführers nicht begeistert und drängte auf dessen Ablösung. Man einigte sich schließlich in gegenseitigem Einvernehmen auf einen Aufhebungsvertrag zum 31.3.2007 und garnierte die Trennung mit einer Abfindung in Höhe von 120.000 Euro brutto. Nun ging der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Abfindungssumme davon aus, dass der Mann sich endgültig zur Ruhe setzen wolle. Der allerdings bewies Chuzpe und beantragte am 30.03.2007 Arbeitslosengeld, um in den Genuss zusätzlicher finanzieller Leistungen zu kommen.
Aufstockung unerwünscht
Der Plan hat zunächst funktioniert: Aufgrund mehrfach aufeinanderfolgender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde er krank geschrieben und erhielt Krankengeld. In einer medizinischen Reha-Maßnahme wurde seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, allerdings mit der Einschränkung, dass er zur Ausübung körperlich leichter und zeitlich beschränkter Tätigkeiten durchaus imstande sei. Erst am 17.12.2007 stellte er den Antrag auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III.
Die BKK bekam Wind von der unerwarteten Interpretation der Versorgungsformel ihres ehemaligen Geschäftsführers und stellte die Zahlungen der Betriebsrente zum 1.11.2007 ein. Außerdem forderte sie das bis dahin gezahlte Geld zurück – immerhin knappe 2040 Euro pro Monat.
Diese Summe wurde mit einem anderen bestehenden Guthaben des Betriebsrentners verrechnet. Mit Beginn des gesetzlichen Rentenanspruchs zum 1.1.2008 wurden die Zahlungen wieder aufgenommen.
Der Geschäftsführer a.D. klagte daraufhin vor dem Aachener Arbeitsgericht und forderte die Betriebsrente auch von April bis Dezember 2007 ein. Die Klage wurde abgewiesen. Eine Beendigung der Tätigkeit beim Arbeitgeber, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, bedeute nicht zwangsläufig das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dagegen legte der Kläger Berufung ein und wies darauf hin, dass es bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag keine Rolle spielte, auf welche Weise er die Zeit bis zum regulären Beginn der Altersrente überbrücke. Dieser Sichtweise widerspricht jedoch die Auffassung des Arbeitgebers, der sich in einem Schreiben höchst erstaunt über die Entscheidung des Klägers äußerte, sich arbeitslos zu melden. Für das Gericht war der Einwand des Klägers, es habe unausgesprochen bestehende Einigkeit gegeben, so nicht nachvollziehbar.
Eingeschränkt erwerbsfähig
In der Berufung hat das LAG Köln die Argumentation des Arbeitgebers nochmals bestätigt. Auch die langfristige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ändere nichts an dieser Tatsache. Zum einen sei die Dauer der Erkrankung zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht absehbar gewesen, zum anderen sei der Kläger aus der Reha als eingeschränkt erwerbsfähig entlassen worden und stünde dem Arbeitsmarkt damit theoretisch zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt also die Regel: Leistungen der Betriebsrente können erst zusammen mit der gesetzlichen Rente in Anspruch genommen werden. Die Formulierung „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ bedeutet nichts anderes, als den Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“. Eine parallele Aufstockung der Rente durch gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld ist nicht nur äußerst ungewöhnlich, eine derartige Option muss vorher ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.