Keine Betriebsrente bei Arbeitslosengeld

Betriebliches Ruhegeld wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Erwerbslebens gezahlt. Wer zuvor Kranken- oder Arbeitslosengeld bezieht, verzögert den Renteneintritt. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklich vereinbarten Zusage.

Diese Summe wurde mit einem anderen bestehenden Guthaben des Betriebsrentners verrechnet. Mit Beginn des gesetzlichen Rentenanspruchs zum 1.1.2008 wurden die Zahlungen wieder aufgenommen.

Der Geschäftsführer a.D. klagte daraufhin vor dem Aachener Arbeitsgericht und forderte die Betriebsrente auch von April bis Dezember 2007 ein. Die Klage wurde abgewiesen. Eine Beendigung der Tätigkeit beim Arbeitgeber, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, bedeute nicht zwangsläufig das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dagegen legte der Kläger Berufung ein und wies darauf hin, dass es bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag keine Rolle spielte, auf welche Weise er die Zeit bis zum regulären Beginn der Altersrente überbrücke. Dieser Sichtweise widerspricht jedoch die Auffassung des Arbeitgebers, der sich in einem Schreiben höchst erstaunt über die Entscheidung des Klägers äußerte, sich arbeitslos zu melden. Für das Gericht war der Einwand des Klägers, es habe unausgesprochen bestehende Einigkeit gegeben, so nicht nachvollziehbar.

Eingeschränkt erwerbsfähig

In der Berufung hat das LAG Köln die Argumentation des Arbeitgebers nochmals bestätigt. Auch die langfristige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ändere nichts an dieser Tatsache. Zum einen sei die Dauer der Erkrankung zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht absehbar gewesen, zum anderen sei der Kläger aus der Reha als eingeschränkt erwerbsfähig entlassen worden und stünde dem Arbeitsmarkt damit theoretisch zur Verfügung.

Grundsätzlich gilt also die Regel: Leistungen der Betriebsrente können erst zusammen mit der gesetzlichen Rente in Anspruch genommen werden. Die Formulierung „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ bedeutet nichts anderes, als den Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“. Eine parallele Aufstockung der Rente durch gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld ist nicht nur äußerst ungewöhnlich, eine derartige Option muss vorher ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

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