Kein Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden

Arbeitgeber müssen Betriebsratsvorsitzenden räumlich und zeitlich ungehinderten Zutritt zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten gewähren.

Die Einwände der Arbeitgeberin, dass der Betriebsratsvorsitzende nicht mehr zur Arbeit verpflichtet und daher durch die Freistellung sogar wie ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zu behandeln sei, ließ das Gericht nicht gelten. Ebenso wenig hielt ihre Auffassung, ein uneingeschränktes Zutrittsrecht könne nicht durch das begehrte Mittel einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden, der Prüfung vor Gericht stand. Im Gegenteil, der einstweilige Rechtschutz dient gerade der Anspruchssicherung oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Außerdem sah das LAG den Grund für eine Leistungsverfügung gegeben: Dem Betriebsrat sei es aufgrund der Weigerungshaltung der Arbeitgeberin nicht zuzumuten, auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz zu warten, was mindestens ein weiteres halbes Jahr hätte dauern können.

Betriebszutritt trotz laufender Verfahren

Entscheidend für die Bewertung dieses Urteils ist auch die Tatsache, dass der Betriebsratsvorsitzende ein besonderer Ansprechpartner nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber ist. Eine Einschränkung des Zutrittsrechts würde die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer auf irreparable Weise beeinträchtigen. Wohlgemerkt, ein laufendes Zustimmungsersetzungsverfahren oder die Anfechtung der Betriebsratswahl haben keine Auswirkungen auf das Zutrittsrecht, das ausschließlich an die Mitgliedschaft im Betriebsrat gebunden ist. Solange eine Betriebsratswahl nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird, genießen Mitglieder des Betriebsrates freien und uneingeschränkten Zugang zu ihrem Betrieb – zeitlich wie räumlich.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: