Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?
Bereitschaftsdienst leistet, wer binnen 15 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen muss.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass sich der Arbeitgeber bei so engen Zeitvorgaben nicht auf Rufbereitschaft berufen kann und die höhere Vergütung für Bereitschaftsdienst zahlen muss.
Das LAG Köln hat sich in einem Urteil vom 13.08.2008 (Az. 3 Sa 1453/07) mit der Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst beschäftigt. Ein Krankenhausträger hatte einem zur Rufbereitschaft eingeteiltem Arzt eine Eintreffzeit von 15 Minuten vorgegeben. Das Gericht hielt diese Vorgabe für unzulässig. Es ging angesichts dieser Zeitvorgabe des Arbeitgebers nicht von einer Rufbereitschaft, sondern von Bereitschaftsdienst aus.
Auch wenn dieses Urteil einen Arzt betraf, sind die rechtlichen Erwägungen auf die chemische Industrie übertragbar.
Rufbereitschaft nur bei frei wählbarem Aufenthaltsort
Zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist folgendermaßen zu unterscheiden: Bei einer Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst. Er kann sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten kümmern. Das ist gerade nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 15 Minuten verfügbar sein soll. Enge zeitliche Grenzen können zwangsläufig zu einer räumlichen Einschränkung führen.
Wie lang die Wegezeiten zum Arbeitsort sein dürfen, ist im jeweiligen Einzelfall festzulegen. Das Bundesarbeitsgericht hielt auch die Vorgabe von 20 Minuten Eintreffzeit für unzulässig. Zwar soll der Zweck der Rufbereitschaft durch zu lange Wegezeiten nicht unberücksichtigt bleiben, jedoch sind Wegezeiten in einer Größenordnung von 25 bis 30 Minuten durchaus üblich. Deshalb muss der Arbeitgeber sie hinnehmen.
Weitere Informationen:
BAG, 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00, Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft
EuGH, 9. September 2003, Rechtssache C-151/02, Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit