Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst leistet, wer binnen 15 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen muss.

Wie lang die Wegezeiten zum Arbeitsort sein dürfen, ist im jeweiligen Einzelfall festzulegen. Das Bundesarbeitsgericht hielt auch die Vorgabe von 20 Minuten Eintreffzeit für unzulässig. Zwar soll der Zweck der Rufbereitschaft durch zu lange Wegezeiten nicht unberücksichtigt bleiben, jedoch sind Wegezeiten in einer Größenordnung von 25 bis 30 Minuten durchaus üblich. Deshalb muss der Arbeitgeber sie hinnehmen.

 

 

Weitere Informationen:

LAG Köln, 13. August 2008, 3 Sa 1453/07, Rufbereitschaft innerhalb von 15 Minuten als Bereitschaftsdienst

BAG, 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00, Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

EuGH, 9. September 2003, Rechtssache C-151/02, Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

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