Wegen Coronapandemie: BAVC und VAA vereinbaren Öffnungsklausel
Der Klausel zufolge „kann zur Erreichung einer unternehmens- oder betriebseinheitlichen Regelung der Kurzarbeit von den Vorschriften des § 5 abgewichen werden“, sofern die konjunkturelle Entwicklung infolge von Auftragsrückgängen und Ertragseinbrüchen größere Produktionseinschränkungen erforderlich mache. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
„Die Sozialpartner in der Chemie tun alles in ihrer Kraft Stehende, um die Ausbreitung der durch das neuartige Coronavirus verursachten COVID-19-Pandemie einzudämmen“, betont VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch. Dazu gehöre selbstverständlich, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Führungskräfte Verantwortung übernehmen, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Die befristete Öffnungsklausel gibt den Unternehmen die nötige Flexibilität für schnelle und notwendige Reaktionen auf die konjunkturelle Entwicklung. „Wir sind davon überzeugt, dass wir am Ende gestärkt aus der Krise kommen“, so Kronisch. „Unser Akademiker-Manteltarifvertrag in der jetzigen Fassung gilt bereits seit 1976 und hat sich auch in Krisenzeiten stets bewährt.“
Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit für außertarifliche und leitende Angestellte gibt es in den unten zum Download verfügbaren VAA-Informationen.
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