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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Der Arbeitnehmererfinder hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber kann einen Vergütungsvorschlag unterbreiten, der verhandlungsfähig ist. Kommt es zu keiner Einigung, muss der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen. Gegen diese Festsetzung kann der Arbeitnehmererfinder innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch einlegen. Kommt es auch weiterhin zu keiner Einigung, kann die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle ist Pflicht, bevor eine Klage auf Vergütung erhoben wird.
Ist eher zu einer laufenden Vergütung oder zu einer Pauschalvergütung zu raten?
Pauschalvergütungen bieten sich an, wenn die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung sicher vorausgeschätzt werden kann. Dies ist im Anfangsstadium der betrieblichen Benutzung nur selten der Fall. Häufig werden aber Pauschalvergütungen für die Restlaufzeit des Schutzrechts vereinbart, wenn der Zenit der wirtschaftlichen Verwertung bereits überschritten ist.
Vor mehreren Jahren habe ich eine Pauschalvergütung mit meinem Arbeitgeber vereinbart. Der Umsatz ist aber außergewöhnlich und unerwartet gestiegen. Kann ich Nachforderungen stellen?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Hierzu gehören auch unerwartete außergewöhnliche Umsatzsteigerungen. Die Schiedsstelle hat eine wesentliche Änderung bei einer Erhöhung des zugrunde gelegten jährlichen Mengenumsatzes um mehr als die Hälfte angenommen.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis beendet. Die Erfindervergütungsregelung mit meinem früheren Arbeitgeber wurde mir aufgezwungen. Kann ich eine Änderung verlangen?
Vereinbarungen über Diensterfindungen oder Festsetzungen der Vergütung sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergütung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil geltend machen.