Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Habe ich einen Anspruch auf Erhöhung meiner laufenden Betriebsrente?

Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre unaufgefordert eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch auf Erhöhung besteht allerdings nur, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies erlaubt. Ein etwaiger Anpassungsanspruch gilt als erfüllt, wenn die Anpassung mindestens dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens oder dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland entspricht. Die monatlichen Verbraucherpreisindizes können auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de („Preise“) eingesehen und so die prozentuale Erhöhung im individuellen Anpassungszeitraum ermittelt werden. Ob eine Erhöhung zu Recht unterbleibt, ist einzelfallabhängig. Dies wird aber in jedem Fall angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darlegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht und der Arbeitgeber auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgerechten Widerspruchs hingewiesen hat. Versorgungsempfänger sollten dies unbedingt beachten und sich rechtzeitig an die VAA-Juristen wenden.

Kann der individuelle Dreijahreszeitraum zur Anpassung der Betriebsrente durch den Arbeitgeber überschritten werden?

Ja, denn dem Arbeitgeber ist es möglich, die Anpassung der Betriebsrenten für alle Versorgungsberechtigten nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Versorgungsberechtigte auf ihre erste Anpassung länger als drei Jahre warten müssen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Versorgungsberechtigter seine Betriebsrente zum ersten Mal im Juli 2021 erhält, der Arbeitgeber aber den jährlichen Anpassungsstichtag auf den 31. Dezember gelegt hat. Der Versorgungsberechtigte wird eine Erhöhung dann erstmals nach dreieinhalb Jahren im Januar 2025 erhalten. Nachteile entstehen ihm dadurch jedoch insoweit nicht, als das zusätzliche halbe Jahr bei der Berechnung einer angemessenen Erhöhung zugunsten des Versorgungsberechtigten mit zu berücksichtigten ist. Danach ist der Drei-Jahres-Rhythmus aber auf jeden Fall einzuhalten.