Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Wann kann der Arbeitgeber mir eine Tätigkeit in einem Wettbewerbsunternehmen verbieten?

Während der Dauer des Anstellungsvertrages, also auch nach einer Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, ist jede Konkurrenztätigkeit grundsätzlich verboten (§ 110 GewO). Anders ist es nach Beendigung des Anstellungsvertrages. Dann ist eine Tätigkeit bei der Konkurrenz nur untersagt, wenn vorher ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, das den komplizierten gesetzlichen Vorschriften (§§ 74 ff HGB) und gegebenenfalls den zusätzlichen Regelungen des VAA-Akademiker-Manteltarifvertrages entspricht. Dieses muss schriftlich geschehen und ist nur wirksam, wenn es für die Dauer des Verbotes von einer Entschädigungszahlung begleitet wird, die mindestens die Hälfte des zuletzt beim alten Arbeitgeber erzielten Verdienstes beträgt. Nach dem VAA-Akademiker-Manteltarifvertrag beträgt die Entschädigung 100 Prozent des bisherigen Verdienstes!

Da es sich hierbei um eine rechtlich sehr schwierige Materie handelt, wird dringend geraten, nicht auf eigene Faust zu handeln, sondern den Rechtsrat und die Unterstützung der VAA-Juristen einzuholen. Dies gilt nicht nur für die Abschätzung, ob das Wettbewerbsverbot die gesetzlichen Grenzen einhält, sondern auch für die Fragen der Anrechnung anderweitigen Verdienstes oder im Zusammenhang mit einer Lösung von den Verpflichtungen oder der Aufhebung des Wettbewerbsverbots.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann empfindliche Folgen haben, die von einer Untersagung der Beschäftigung über einen Schadensersatz bis zur Vertragsstrafe reichen können. Daher nochmals: Lieber vorher beim VAA nachfragen!