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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Nach langjähriger ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, etwa wenn die Kündigung unstreitig ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats oder des Sprecherausschusses erklärt wurde oder der Arbeitgeber einer Schwangeren, deren Schwangerschaft er kannte, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.
Darüber hinaus besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch dann, wenn das Arbeitsgericht in der ersten Instanz die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers kann etwa gegeben sein, wenn durch die weitere Mitarbeit für den Betrieb erheblicher Schaden zu erwarten ist, beispielsweise durch Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen oder Störung des Betriebsfriedens.
Ein besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich aus § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprochen und hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, so muss ihn der Arbeitgeber auf entsprechendes Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Der Arbeitgeber kann sich dagegen unter bestimmten Voraussetzungen mithilfe einer Einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Dies gilt nicht nur für leitende Angestellte, die von einem Sprecherausschuss vertreten werden.