Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Wann verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?

Ist ein Anspruch verjährt, kann der Schuldner die Leistung nach § 214 Absatz 1 BGB verweigern. Erhebt er die Einrede der Verjährung nicht, bleibt er weiterhin zur Leistung verpflichtet und wird im Prozess verurteilt. Im Gegensatz zu Ausschlussfristen (Verfallfristen) prüft das Arbeitsgericht die Verjährung nicht von Amts wegen.

Für Arbeitsverhältnisse sind die wichtigsten Verjährungsfristen:  

  • Gemäß § 195 BGB verjähren die meisten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in drei Jahren. Hierunter fallen alle vertraglichen Ansprüche, unabhängig davon, ob sie sich auf Entgelt (Abfindungen, Arbeitsentgelt, Umsatzprovisionen, Karenzentschädigung), Sachleistung oder Dienstleistung richten oder ob sie auf arglistigem Verhalten oder einer Pflichtverletzung beruhen. Entsprechend verjähren die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung einschließlich vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, aus Gefährdungshaftung sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung.
  • In dreißig Jahren verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung nach § 18 a Abs. 1 BetrAVG (Rentenstammrecht), während die Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.