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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Ist ein Anspruch verjährt, kann der Schuldner die Leistung nach § 214 Absatz 1 BGB verweigern. Erhebt er die Einrede der Verjährung nicht, bleibt er weiterhin zur Leistung verpflichtet und wird im Prozess verurteilt. Im Gegensatz zu Ausschlussfristen (Verfallfristen) prüft das Arbeitsgericht die Verjährung nicht von Amts wegen.
Für Arbeitsverhältnisse sind die wichtigsten Verjährungsfristen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.