Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Reicht schon der Verdacht einer Straftat für eine Kündigung?

Beim Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung kann der Arbeitgeber eine „Verdachtskündigung“ aussprechen und das Arbeitsverhältnis beenden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Verdacht das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer stört oder das Arbeitsverhältnis unerträglich belastet. Die Verdachtskündigung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber alles Erforderliche zur Aufklärung des Verdachts getan hat und dennoch ein dringender Verdacht vorliegt, der auf konkreten Tatsachen basiert. Sollte sich die Unbegründetheit des Verdachts später herausstellen, kann dies sogar zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen.