Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Wann muss ich mit einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes rechnen?

Hat der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, wird das Arbeitsamt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von zwölf Wochen. Die Sperrzeit verkürzt die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch bei Aufhebungsverträgen, in denen eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart ist, besteht die Gefahr einer Sperrfrist.

Nach einer Anweisung der Bundesagentur für Arbeit wird von einer Sperrzeit abgesehen, wenn in einem Aufhebungsvertrag die geltende Kündigungsfrist eingehalten und eine Abfindung in der Größenordnung von 0,25 bis 0,5 Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr versprochen wird. Noch nicht bestätigt ist, ob die gleiche Handhabung auch dann gilt, wenn die Abfindung höher ausfällt.