Arbeitsrecht A von Z

FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.

Wer schuldet eigentlich die Sozialversicherungsbeiträge, ich oder mein Arbeitgeber?

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber die Abführung der gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unterlässt er es, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, können die Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Bundesversicherung, Arbeitsagentur) die ausstehenden Beiträge nicht beim Arbeitnehmer einfordern. Eine Ausnahme gilt allerdings bei freiwillig Krankenversicherten – und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber normalerweise die Beiträge abführt. Hier kann die Krankenkasse bei Nichtabführung durch den Arbeitgeber die Beiträge auch unmittelbar vom Arbeitnehmer einfordern.

Mein Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Drohen mir Nachteile bei den Leistungen?

Nachteile drohen in der Rentenversicherung und bei freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung. Denn in der Rentenversicherung werden Beiträge grundsätzlich nur dann rentensteigernd berücksichtigt, wenn sie tatsächlich an den Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind. In der Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflicht-Kranken- und Pflicht-Pflegeversicherung besteht ein Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat. Bei freiwillig Krankenversicherten hingegen kann die Krankenkasse die Leistungen verweigern und im Extremfall – nach vorherigem Hinweis – sogar die Versicherung beenden.