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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Arbeitnehmer können jederzeit mit angemessener Ankündigungszeit in ihre Personalakten Einsicht nehmen. Die Personalakte ist dem Arbeitnehmer vollständig vorzulegen. Schriftstücke dürfen nicht vorher entfernt und dürfen auch nicht gesondert verwahrt werden. Das gilt auch dann, wenn die aufgenommene Information dem Arbeitgeber mit der Bitte um Vertraulichkeit gegeben worden ist, wie es gelegentlich bei der Einholung von Auskünften anlässlich von Bewerbungen der Fall ist. Das Einsichtsrecht schließt die Befugnis zur Fertigung von Notizen und Abschriften ein. Fotokopien kann der Arbeitnehmer auf seine Kosten erstellen. Eine Überlassung der Akte kann der Arbeitnehmer nicht verlangen. Der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter kann während der Einsichtnahme anwesend sein.