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FAQ – Fragen und Antworten zu 50 Themen.
Konnte die Mitarbeiterin den Urlaub vor Beginn der Schutzfristen nicht nehmen, wird nach § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz der bis dahin erworbene Urlaub grundsätzlich nach dem Ende der Schutzfrist im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Kann der Urlaub wegen der sich unmittelbar an den Mutterschutz anschließende Elternzeit nicht gewährt werden, findet eine nochmalige Übertragung des Urlaubs auf das Ende der Elternzeit statt. Der Arbeitgeber hat dann den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).